Änderung § 250 SGB V vom 01.04.2007

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§ 250 SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2007 geltenden Fassung
§ 250 SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied


(1) Versicherungspflichtige tragen die Beiträge allein

1. aus den Versorgungsbezügen,

2. aus dem Arbeitseinkommen,

3. aus den beitragspflichtigen Einnahmen nach § 236 Abs. 1.

(2) Freiwillige Mitglieder, in § 189 genannte Rentenantragsteller sowie Schwangere, deren Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 2 erhalten bleibt, tragen den Beitrag allein.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) Versicherungspflichtige nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 tragen ihre Beiträge mit Ausnahme der aus Arbeitsentgelt und aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragenden Beiträge allein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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