Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 265b SGB V vom 01.04.2020

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 265b SGB V, alle Änderungen durch Artikel 5 GKV-FKG am 1. April 2020 und Änderungshistorie des SGB V

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 265b SGB V a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2020 geltenden Fassung
§ 265b SGB V n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 265b Freiwillige finanzielle Hilfen


(Text neue Fassung)

§ 265b (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) 1 Krankenkassen können mit anderen Krankenkassen derselben Kassenart Verträge über die Gewährung von Hilfeleistungen schließen, um

1. deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten,

2. Haftungsfälle nach § 155 Abs. 4 und 5 und § 171d Abs. 1 Satz 3 und 4 insbesondere durch die Unterstützung von freiwilligen Vereinigungen zu verhindern oder

3. die Aufteilung der Beträge nach § 171d Abs. 1 Satz 3 und 4 abweichend von der nach § 171d Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung zu regeln.

2 In den Verträgen ist Näheres über Umfang, Finanzierung und Durchführung der Hilfeleistungen zu regeln. 3 § 60 des Zehnten Buches gilt entsprechend. 4 Die Verbände nach § 172 Absatz 2 Satz 1 haben den Krankenkassen nach Satz 1 auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung des Umfangs der Hilfeleistungen erforderlich sind.

(2) Die Verträge sind von den für die am Vertrag beteiligten Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörden zu genehmigen.



 
(heute geltende Fassung)