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Änderung § 3 SeeSpbootV vom 01.12.2011

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§ 3 SeeSpbootV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2011 geltenden Fassung
§ 3 SeeSpbootV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 10 V. v. 31.10.2019 BGBl. I S. 1518
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 CE-Kennzeichnung


(Text alte Fassung)

Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 4 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1936) kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der CE-Kennzeichnung im Sinne des § 4 Abs. 1 und 2 der vorgenannten Verordnung versehen sind.

(Text neue Fassung)

Soweit Sportboote, die nach dem 15. Juni 1998 erstmals auf den Markt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelangen, zugleich nach Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder *) kennzeichnungspflichtig sind, dürfen sie nur in Betrieb genommen werden, wenn sie mit der nach den produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote oder Wassermotorräder vorgeschriebenen CE-Kennzeichnung versehen sind.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 10 Nr. 3 V. v. 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) wurde sinngemäß konsolidiert.


 

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