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§ 4 - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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§ 4 Mitbewerberschutz



Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

4.
Mitbewerber gezielt behindert.





 

Frühere Fassungen von § 4 UWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.12.2015Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 02.12.2015 BGBl. I S. 2158
aktuell vorher 04.08.2009 (17.03.2010)Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 03.03.2010 BGBl. I S. 254
aktuell vorher 30.12.2008Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2949
aktuellvor 30.12.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 UWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 UWG Schadensersatz (vom 28.05.2022)
... gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs. (3) Gegen verantwortliche Personen von ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2949
Artikel 1 1. UWGÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 4 wird wie folgt ... 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher ... a) Die Überschrift des § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen". b) In dem Satzteil vor ...

Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3504
Artikel 1 GWGuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... Dies gilt nicht für unlautere geschäftliche Handlungen nach den §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des Anhangs. (3) Gegen verantwortliche Personen von ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 02.12.2015 BGBl. I S. 2158
Artikel 1 2. UWGÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
... oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen." 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Mitbewerberschutz Unlauter ... 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Mitbewerberschutz Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, ... erlangt hat; 4. Mitbewerber gezielt behindert." 5. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: „§ 4a Aggressive ...