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Änderung § 15b UWG vom 27.09.2026

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§ 15b UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.09.2026 geltenden Fassung
§ 15b UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.09.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
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§ 15b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 15b Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb


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1 Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit sowie wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder 4, § 5b Absatz 3a sowie die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren erfolgt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 2 Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Schwere des Rechtsverstoßes,

2. die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,

3. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und

4. die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.


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