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§ 15b - Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
neugefasst durch B. v. 03.03.2010 BGBl. I S. 254; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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Geltung ab 08.07.2004; FNA: 43-7 Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb
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§ 15b Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
1Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit sowie wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder 4, § 5b Absatz 3a sowie die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren erfolgt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. 2Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen:
- 1.
- die Schwere des Rechtsverstoßes,
- 2.
- die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,
- 3.
- die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und
- 4.
- die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb G. v. 22. Oktober 2026 BGBl. 2026 I Nr. 322 m.W.v. 27. September 2026
Frühere Fassungen von § 15b UWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 27.09.2026 (27.10.2026) | Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15b UWG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15b UWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UWG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
Artikel 5 DesignRMoG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 4)
... worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt: „§ 15b Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur ...
Artikel 6 DesignRMoG Weitere Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 5)
... durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15b wird ...
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