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Artikel 5 - Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (DesignRMoG k.a.Abk.)

G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322; Geltung ab 09.12.2027, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 5 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 4)


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 27. September 2026 UWG § 15b (neu)

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4)
Dieser Artikel dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024).

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Nach § 15a wird der folgende § 15b eingefügt:

 
„§ 15b Sondervorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 2 Nummer 1 im Hinblick auf ökologische oder soziale Merkmale und Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit sowie wegen Verstößen gegen § 5 Absatz 3 Nummer 3 oder 4, § 5b Absatz 3a sowie die Nummern 2a, 4a, 4b, 4c, 10a und 23d des Anhangs im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren erfolgt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Dabei sind im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Schwere des Rechtsverstoßes,

2.
die vom Unternehmer unternommenen Anstrengungen zur Beseitigung des Rechtsverstoßes,

3.
die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Kosten und

4.
die mit der Beseitigung des Rechtsverstoßes verbundenen Umweltbelastungen."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 DesignRMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignRMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 DesignRMoG Weitere Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 5)
... L, 2024/825, 6.3.2024). Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: § 15b wird ...
Artikel 7 DesignRMoG Inkrafttreten
... Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am 9. Dezember 2027 in Kraft. (2) Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 27. September 2026 in Kraft. (3) Artikel 6 tritt am 27. September ...