Synopse aller Änderungen des UWG am 04.08.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. August 2009 durch Artikel 2 des TelVertrÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UWG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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UWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung
UWG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.08.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2413

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Zweck des Gesetzes
    § 2 Definitionen
    § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
    § 4 Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
    § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen
    § 5a Irreführung durch Unterlassen
    § 6 Vergleichende Werbung
    § 7 Unzumutbare Belästigungen
Kapitel 2 Rechtsfolgen
    § 8 Beseitigung und Unterlassung
    § 9 Schadensersatz
    § 10 Gewinnabschöpfung
    § 11 Verjährung
Kapitel 3 Verfahrensvorschriften
    § 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung
    § 13 Sachliche Zuständigkeit
    § 14 Örtliche Zuständigkeit
    § 15 Einigungsstellen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Kapitel 4 Strafvorschriften
(Text neue Fassung)

Kapitel 4 Straf- und Bußgeldvorschriften
    § 16 Strafbare Werbung
    § 17 Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen
    § 18 Verwertung von Vorlagen
    § 19 Verleiten und Erbieten zum Verrat
Kapitel 5 Schlussbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften
    § 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
    § 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


    § 20 Bußgeldvorschriften
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 (aufgehoben)
    Anhang (zu § 3 Abs. 3)

§ 7 Unzumutbare Belästigungen


(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1. bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung;



2. bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,

3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder

4. bei Werbung mit einer Nachricht, bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Änderungen anderer Rechtsvorschriften




§ 20 Bußgeldvorschriften


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) § 3 des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 29. Oktober 1993 (BGBl. I S. 1814), das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz
1 wird die Angabe '§ 13 Abs. 2' durch die Angabe ' § 8 Abs. 3' ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz
2 wird die Angabe '§ 852 Abs. 2' durch die Angabe '§ 203' ersetzt.

(2) In § 95 Abs. 1
Nr. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, werden die Wörter 'mit Ausnahme der Ansprüche der letzten Verbraucher aus § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht ein beiderseitiges Handelsgeschäft nach Absatz 1 Nr. 1 gegeben ist' gestrichen.

(3) In § 374 Abs. 1 Nr. 7 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird die Angabe '§§ 4, 6c, 15, 17, 18 und 20' durch die Angabe '§§ 16
bis 19' ersetzt.

(4) Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 2 wie folgt gefasst:

'2. rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen, und, bei Klagen nach § 2, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben und der Anspruch eine Handlung betrifft, die die Interessen ihrer Mitglieder berührt und die geeignet ist, den Wettbewerb nicht unerheblich
zu verfälschen;'.

2. In § 5 wird die Angabe 'die §§ 23a, 23b und 25' durch die Angabe '§ 12 Abs. 1, 2 und 4' ersetzt.

3. In § 9 werden in der Nummer 2 nach dem Wort 'verwendet' die Wörter 'oder empfohlen' und in Nummer 3 nach dem Wort 'Verwendung' die Wörter 'oder Empfehlung' eingefügt.

4. In § 12 wird die Angabe '§ 27a' durch die Angabe '§ 15' ersetzt.

5. In § 13a Satz 2 ist die Angabe '§ 13 Abs. 7' durch die Angabe '§ 8 Abs. 5 Satz 1' zu ersetzen.

(5) Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, 1995 I S. 156, 1996 I S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 44
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt geändert:

1. In
§ 55 Abs. 2 Nr. 3, § 128 Abs. 1 und § 135 Abs. 1 wird die Angabe '§ 13 Abs. 2' durch die Angabe '§ 8 Abs. 3' ersetzt.

2. In § 141 wird die Angabe '§ 24' durch die Angabe '§ 14' ersetzt.

(6) In § 301 Abs. 2
des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, wird die Angabe '§ 13 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4' durch die Angabe '§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 2 und 4' ersetzt.

(7) § 9 des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), das zuletzt durch Artikel 162 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Angabe '§ 13 Abs. 2' durch die Angabe '§ 8 Abs. 3' ersetzt.

2. In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe '§ 852 Abs. 2' durch die Angabe '§ 203' ersetzt.

(8) In § 1 der Unterlassungsklageverordnung vom 3. Juli 2002 (BGBl. I S. 2565) wird die Angabe '§ 13 Abs. 7' durch die Angabe '§ 8 Abs. 5 Satz 1' ersetzt.

(9) Die Preisangabenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4197) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'unabhängig von einer Rabattgewährung' gestrichen.

b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

'Fallen zusätzlich Liefer- und Versandkosten an, so
ist deren Höhe anzugeben. Soweit die vorherige Angabe dieser Kosten in bestimmten Fällen nicht möglich ist, sind die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer der Letztverbraucher die Höhe leicht errechnen kann.'

2. In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter 'unabhängig von einer Rabattgewährung' gestrichen.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 1 Abs. 2' durch die Angabe '§ 1 Abs. 3' ersetzt.

4. In § 6 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe '(§ 1 Abs. 4)' durch die Angabe '(§ 1 Abs. 5)' ersetzt.

5. § 7 Abs. 4 wird wie folgt neu gefasst:

'(4) Kann in Gaststätten-
und Beherbergungsbetrieben eine Telekommunikationsanlage benutzt werden, so ist der bei Benutzung geforderte Preis je Minute oder je Benutzung in der Nähe der Telekommunikationsanlage anzugeben.'

6. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

'(2) § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sind nicht anzuwenden auf individuelle Preisnachlässe sowie auf nach Kalendertagen zeitlich begrenzte und durch Werbung bekannt gemachte generelle Preisnachlässe.'

b) Absatz 5 Nr. 1 wird aufgehoben und die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden die neuen Nummern 1, 2 und 3.

7. § 11 wird aufgehoben.




(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung mit einem Telefonanruf wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne
des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten




§ 22 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), außer Kraft.



 



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