(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Speisekartoffeln, Speisefrühkartoffeln und Kartoffeln zum Herstellen von Veredelungsprodukten für die menschliche Ernährung jeweils auf jährlich 1.000 Tonnen;
- 2.
- für einen Liefervertrag über Kartoffeln zum Herstellen von Stärke auf jährlich 1.500 Tonnen.
Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf fünf Jahre festgesetzt.