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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.12.2010 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRGDV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.1940 RGBl. I S. 1609; aufgehoben durch Artikel 30 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 403-4-1 Nebengesetze zum Sachenrecht

Eingangsformel



Auf Grund des § 83 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) wird folgendes verordnet:


Erster Abschnitt Anpassungsvorschriften

Artikel 1 bis 11 (Änderungsvorschriften)





Zweiter Abschnitt Übergangsvorschriften

Artikel 12 Bisherige Register



Die nach den bisherigen Vorschriften geführten Schiffsregister gelten als Schiffsregister, die nach den bisherigen Vorschriften geführten Register für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen gelten als Schiffsbauregister im Sinne des Gesetzes und der Schiffsregisterordnung.


Artikel 13 Bestehende Pfandrechte



(1) Ein im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im Schiffsregister oder im Register für Pfandrechte an im Bau befindlichen Schiffen eingetragenes Pfandrecht gilt von diesem Zeitpunkt an als Schiffshypothek im Sinne des Gesetzes.

(2) Ein Gläubiger, dessen Schiffshypothek im Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes besteht, kann die Löschung einer im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Schiffshypothek, falls diese erlischt, in gleicher Weise verlangen, wie wenn zur Sicherung des Anspruchs auf Löschung nach § 58 des Gesetzes eine Vormerkung im Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen wäre.

(3) (weggefallen)

(4) Schiffspfandrechte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an einer Schiffspart bestehen, gelten von diesem Zeitpunkt ab als Pfandrechte im Sinne der §§ 1273ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs.


Artikel 14 bis 17 (weggefallen)





Artikel 18 Deckung der Schiffspfandbriefe



(1) Schiffshypotheken, die den Schiffspfandbriefbanken im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zustehen, sind zur Deckung der von ihnen ausgegebenen Schiffspfandbriefe nicht aus dem Grund ungeeignet, weil der Versicherer nicht die in § 11 Abs. 1 des Schiffsbankgesetzes in der Fassung des Artikels 10 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung bezeichnete Verpflichtung übernommen hat.

(2) Soweit Schiffspfandbriefbanken Schiffshypotheken zugunsten der Inhaber der Schiffspfandbriefe auf Grund des § 6 Abs. 2 des Schiffsbankgesetzes in der bisherigen Fassung begründet haben, verbleibt es für die Dauer des Bestehens dieser Schiffshypotheken bei den bisherigen Vorschriften des § 6 Abs. 2, § 22 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes.


Dritter Abschnitt (weggefallen)

Artikel 19 bis 24 (weggefallen)





Vierter Abschnitt Schlußvorschrift

Artikel 25



Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken vom 15. November 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1499) in Kraft