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1Die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz obliegt den für die Durchführung des
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch *) zuständigen Behörden des Landes, zu dessen heutigem Gebiet der Ort gehört, an dem die Anti-D-Immunprophylaxe durchgeführt wurde.
2Die örtliche Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach den für den Vollzug des
Infektionsschutzgesetzes geltenden landesrechtlichen Regelungen.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 48 Nummer 7 a) G. v. 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wurde sinngemäß konsolidiert.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2904
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408