Auf Grund des §
33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 sowie des §
34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102) verordnet die Bundesregierung:
Alle Behörden im Sinne des §
1 Abs. 1 Nr. 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes sind befugt, Beglaubigungen nach den §§
33 und
34 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzunehmen.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der zu Beglaubigungen befugten Behörden vom 3. Januar 1977 (BGBl. I S. 52) außer Kraft.