Soweit in einem Verfahren über rückerstattungsrechtliche Ansprüche (§§
1,
3) einer der in §
1 genannten Rechtsträger verpflichtet worden ist oder verpflichtet wird, dem Berechtigten die Kosten des Verfahrens zu erstatten, richtet sich der Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Bund.