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§ 23 - Bundesrückerstattungsgesetz (BRüG)

G. v. 19.07.1957 BGBl. I S. 734; zuletzt geändert durch Artikel 21 Abs. 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 250-1 Rückerstattung
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§ 23



Steht dem rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ein Gegenanspruch aus demselben Entziehungstatbestand gegenüber, so vermindert sich der rückerstattungsrechtliche Anspruch um den Wert des Gegenanspruchs am 1. April 1956; § 20 Abs. 1 zweiter Halbsatz findet sinngemäß Anwendung.

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Zitierungen von § 23 BRüG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BRüG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRüG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 BRüG
... so gilt die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert. Das gleiche gilt, wenn eine vorher ergangene ... 3) noch nicht entschieden worden, so ergeht die Entscheidung nach Maßgabe der §§ 15 bis 26. (3) Auf Ansprüche der Nachfolgeorganisationen oder ihrer ... oder ihren Rechtsnachfolgern geschlossenen Globalvereinbarungen fallen, finden die §§ 15 bis 26 keine ...
§ 38 BRüG
... Umfang die Entscheidung oder die gütliche Einigung als nach Maßgabe der §§ 15 bis 26 ergänzt oder abgeändert gilt. (2) ...
§ 39 BRüG
... der rückerstattungsrechtlichen Ansprüche unter Berücksichtigung des § 23 , 6. die Angabe der Höhe des insgesamt geschuldeten Geldbetrags,  ...
 
Zitat in folgenden Normen

NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz (NS-VEntschG)
neugefasst durch B. v. 13.07.2004 BGBl. I S. 1671; zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 42 G. v. 22.09.2005 BGBl. I S. 2809
§ 2 NS-VEntschG Höhe der Entschädigung
... die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausgenommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei ...