(1) Instandhaltungskosten sind die Kosten der Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern des Krankenhauses, wenn dadurch das Anlagegut in seiner Substanz nicht wesentlich vermehrt, in seinem Wesen nicht erheblich verändert, seine Nutzungsdauer nicht wesentlich verlängert oder über seinen bisherigen Zustand hinaus nicht deutlich verbessert wird.
(2) Zu den Kosten nach Absatz 1 gehören auch die Instandhaltungskosten für Anlagegüter, wenn
- 1.
- in baulichen Einheiten Gebäudeteile, betriebstechnische Anlagen und Einbauten oder
- 2.
- Außenanlagen
vollständig oder überwiegend ersetzt werden (Verzeichnis III der Anlage). Für die Beurteilung des überwiegenden Ersetzens sind Maßnahmen, die im Rahmen eines einheitlichen Vorhabens in einem Zeitraum bis zu drei Jahren durchgeführt werden, zusammenzurechnen. Die nach Satz 1 abgegrenzten Kosten werden nach §
17 Absatz 4b Satz 3 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes pauschal finanziert.
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G. v. 21.07.2012 BGBl. I S. 1613; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 19.12.2016 BGBl. I S. 2986