(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung umfaßt die Ausbildungsinhalte der ersten 18 Monate und erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 5 Buchstabe h, laufender Nummer 7 Buchstabe c, laufender Nummer 8 Buchstabe b, laufender Nummer 10 Buchstabe d Unterbuchstabe cc, dd und ee, laufender Nummer 12 Buchstabe h, laufender Nummer 19 Buchstabe b und laufender Nummer 22 Buchstabe c bis f für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens drei Stunden eine Arbeitsprobe durchführen und in höchstens vier Stunden ein Prüfungsstück anfertigen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- als Arbeitsprobe:
Messen, Modellieren, Formen und Umformen von Orthesen- oder Prothesenteilen, einschließlich Dokumentieren von Patientendaten und Kontrollieren des Arbeitsergebnisses;
- 2.
- als Prüfungsstück:
Herstellen eines funktionsfähigen Bauteiles durch manuelles und maschinelles Spanen, Umformen, Trennen und Fügen. Beurteilen der Oberfläche, einschließlich Planen und Kontrollieren der Arbeitsergebnisse.
(4) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:
- 1.
- Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 2.
- Anatomie und Physiologie des Bewegungs- und Stützapparates,
- 3.
- Lesen und Anwenden technischer Unterlagen,
- 4.
- Konstruktionsmerkmale und technische Standards von Prothesen, Orthesen und anderen orthopädischen Hilfsmitteln,
- 5.
- Fertigungsverfahren der spanenden und spanlosen Bearbeitung von Werkstoffen,
- 6.
- Fügetechniken,
- 7.
- Berechnungen von Längen, Winkeln, Flächen, Volumen und Kräften.
(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.