Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schaffleisch vom 18.03.2022

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 MORÄndV am 18. März 2022 und Änderungshistorie der SchafHKlV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 Schaffleisch nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder

vorherige Änderung

2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 3 eine andere als in Satz 1 genannte Handelsklasse verwendet.



2. entgegen § 1 Abs. 1 Satz 4 eine Handelsklasse verwendet.

 

Anzeige