Die
Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom
4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a Schutz von Dauergrünland
Wer in
- 1.
- Überschwemmungsgebieten, die nach
- a)
- § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht festgesetzt oder
- b)
- § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht ermittelt, in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert
sind,
- 2.
- gesetzlich geschützten Biotopen nach
- a)
- § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes oder
- b)
- landesrechtlichen Regelungen,
soweit die Biotope registriert sind und die Registrierung öffentlich zugänglich ist, oder
- 3.
- Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes
eine Dauergrünlandfläche bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands dieser Fläche die in Satz 2 beschriebenen Beschränkungen des Umbruchs von Dauergrünland oder der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder in eine Dauerkulturfläche zu beachten. Beschränkungen im Sinne des Satzes 1 sind in wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften festgelegte oder auf Grund solcher Vorschriften angeordnete Verbote, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalte, gesetzliche Bedingungen sowie Nebenbestimmungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Umbruchs oder einer Umwandlung im Einzelfall angeordnet worden sind. Bei einer Kontrolle der Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich gesetzlicher Bedingungen und Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 hat der Betriebsinhaber deren Beachtung insoweit nachzuweisen, wie sie zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssen."
- 2.
- Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:
„§ 5b Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen
Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen."
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1