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Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung (1. DirektZahlVerpflVuaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1; Geltung ab 01.01.2011, abweichend siehe Artikel 3
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Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

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des § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

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des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und Nummer 2 sowie der §§ 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Satz 1, des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und Absatz 4 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und

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des § 9a in Verbindung mit § 6 Absatz 5 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:


Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 DirektZahlVerpflV § 4a (neu), § 5b (neu)

Die Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April 2010 (eBAnz AT44 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:

„§ 4a Schutz von Dauergrünland

Wer in

1.
Überschwemmungsgebieten, die nach

a)
§ 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht festgesetzt oder

b)
§ 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht ermittelt, in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert

sind,

2.
gesetzlich geschützten Biotopen nach

a)
§ 30 des Bundesnaturschutzgesetzes oder

b)
landesrechtlichen Regelungen,

soweit die Biotope registriert sind und die Registrierung öffentlich zugänglich ist, oder

3.
Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes

eine Dauergrünlandfläche bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands dieser Fläche die in Satz 2 beschriebenen Beschränkungen des Umbruchs von Dauergrünland oder der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder in eine Dauerkulturfläche zu beachten. Beschränkungen im Sinne des Satzes 1 sind in wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften festgelegte oder auf Grund solcher Vorschriften angeordnete Verbote, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalte, gesetzliche Bedingungen sowie Nebenbestimmungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Umbruchs oder einer Umwandlung im Einzelfall angeordnet worden sind. Bei einer Kontrolle der Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich gesetzlicher Bedingungen und Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 hat der Betriebsinhaber deren Beachtung insoweit nachzuweisen, wie sie zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssen."

2.
Nach § 5a wird folgender § 5b eingefügt:

„§ 5b Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen."


Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Dezember 2010 InVeKoSV § 1, § 2, § 7, § 16, §§ 17 bis 23a, § 18, § 29, § 31

Die InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3194), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 7. Mai 2010 (eBAnz AT51 2010 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 1 Nummer 2a wird wie folgt gefasst:

„2a.
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union über

a)
die Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen im Hopfensektor,

b)
das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die Durchführung und Kontrolle der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen nach Artikel 4 bis 6 in Verbindung mit Anhang II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der flächenbezogenen Maßnahmen des Weinsektors,".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) ist zuständig für die Durchführung dieser Verordnung, soweit sie sich bezieht auf

1.
die Kontrolle des Tetrahydrocannabinolgehalts des Hanfs im Rahmen der in § 1 Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Stützungsregelung,

2.
die Regelung des § 27 Absatz 2 hinsichtlich der Flächenzahlung für Schalenfrüchte,

3.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Rechtsakte hinsichtlich der Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel,

4.
die in § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a genannten Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors."

b)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

3.
§ 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Tatsache, ob

a)
bis zum Zeitpunkt der Antragstellung im laufenden Kalenderjahr oder

b)
im vorhergegangenen Kalenderjahr

Klärschlamm ausgebracht worden ist,"

bb)
Nummer 3 wird aufgehoben.

cc)
Die Nummern 4 bis 7 werden die neuen Nummern 3 bis 6.

b)
Folgender Satz 2 wird angefügt:

„Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung festlegen, dass der Betriebsinhaber zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 im Sammelantrag weitere Angaben zu machen hat, soweit dies auf Grund der besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes bei den anderweitigen Verpflichtungen erforderlich ist, um die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen durchzuführen."

4.
Nach § 15 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

„Abschnitt 4 Zahlungen an anerkannte Erzeugerorganisationen des Hopfensektors

§ 16 Antrag

(1) Zahlungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2a Buchstabe a werden anerkannten Erzeugergemeinschaften des Hopfensektors auf Antrag gewährt.

(2) Der Antrag ist schriftlich bis zu dem 30. September eines Jahres für das jeweilige Erntejahr zu stellen. Für das Erntejahr 2010 tritt an die Stelle des 30. September der 15. Januar 2011.

§ 17 Meldung über Hopfenflächen

Die Bundesanstalt übermittelt den anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben ihrer jeweiligen Mitglieder zu den bepflanzten oder vorübergehend stillgelegten Hopfenflächen. Die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors verwenden diese Daten ausschließlich zur Identifizierung der landwirtschaftlichen Parzellen im Rahmen der Antragstellung nach Artikel 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.08.2010, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Gewährung von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007."

5.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach der Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Im Falle von Zahlungen nach Artikel 102a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 auch die anerkannte Erzeugerorganisation des Hopfensektors,"

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Nr. 1" durch die Angabe „§ 1 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2a Buchstabe a" ersetzt.

6.
Dem § 31 wird folgender Absatz 8 angefügt:

„(8) Die Landesstellen übermitteln der Bundesanstalt zur Durchführung und Kontrolle der Zahlungen an die anerkannten Erzeugerorganisationen des Hopfensektors die im Sammelantrag nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Absatz 5 erhobenen Angaben der Hopfenerzeuger. Die Bundesanstalt und die Landesstellen unterrichten sich gegenseitig über das Verfahren und die Ergebnisse der im Bereich des Anbaus von Hopfen durchgeführten Kontrollen."


Artikel 3 Inkrafttreten



Artikel 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Dezember 2010.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

In Vertretung Robert Kloos