Dritter Abschnitt - Verkehrssicherstellungsgesetz (VerkSiG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.10.1968 BGBl. I S. 1082; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 08.10.1968; FNA: 930-6 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren
§ 16 Interessenausgleich
§ 17 Vorsorge
§ 18 Zustellungen
§ 19 Ausführung des Gesetzes für Verteidigungszwecke
§ 20 Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2
§ 21 Mitwirkung von Vereinigungen und Hilfsorganen
§ 22 Rechtsmittelbeschränkung

Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren

§ 16 Interessenausgleich


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Bei der Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist darauf hinzuwirken, daß die Interessen der auf Verkehrsleistungen angewiesenen zivilen und militärischen Stellen sowie die der Verkehrs- und Baulastträger im Rahmen der Gesamtplanung für die Landesverteidigung angemessen berücksichtigt und ausgeglichen werden.

(2) Bei Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß der Verkehrsablauf und die Entwicklung der Verkehrsunternehmen und Verkehrsanlagen nicht mehr beeinträchtigt werden, als dies im übergeordneten Verteidigungsinteresse notwendig ist.

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§ 17 Vorsorge



Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich sind.

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§ 18 Zustellungen


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes mit folgender Maßgabe:

1.
In dringenden Fällen kann, soweit eine Zustellung gemäß den §§ 3 bis 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht möglich ist, die Zustellung auch durch schriftliche oder fernschriftliche, mündliche oder fernmündliche Mitteilung oder - auch wenn die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes nicht vorliegen - durch öffentliche Bekanntmachung in der Presse, im Rundfunk oder in einer sonstigen ortsüblichen und geeigneten Weise vorgenommen werden. In diesen Fällen gilt die Zustellung mit dem auf die Bekanntgabe folgenden Tag als bewirkt.

2.
Zustellungen an Führer von Seeschiffen, Binnenschiffen und Luftfahrzeugen können auch durch Funkspruch vorgenommen werden. Eine Ausfertigung der Verfügung ist gleichzeitig dem Eigentümer oder Besitzer zu übermitteln.

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§ 19 Ausführung des Gesetzes für Verteidigungszwecke


§ 19 hat 3 frühere Fassungen und wird in 13 Vorschriften zitiert

(1) Die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegt für die in § 1 genannten Zwecke

1.
dem Bund hinsichtlich

a)
der Eisenbahnen im Sinne des Allgemeinen Eisenbahngesetzes, soweit es sich nicht um deren Kraftfahrzeugverkehr handelt,

b)
der Seeschiffahrt,

c)
der Binnenschiffahrt auf den Bundeswasserstraßen und den mit ihnen in Verbindung stehenden schiffbaren Gewässern, ausgenommen die Häfen,

d)
des Verkehrs mit Luftfahrzeugen,

e)
der Bundeswasserstraßen,

f)
Aufgaben auf dem Gebiet des Straßenverkehrs, soweit sie über den Bereich eines Landes hinausgehen,

2.
im übrigen den Ländern, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, im Auftrag des Bundes.

(2) Die Landesregierungen können bestimmen, daß die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes kreisangehörigen Gemeinden zugewiesenen Aufgaben von kommunalen Zusammenschlüssen oder Gemeindeverbänden wahrgenommen werden.

(3) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs dem Bundesamt für Logistik und Mobilität übertragen. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a dem Eisenbahn-Bundesamt übertragen.

(4) In Ländern, in denen in den Gemeinden und Gemeindeverbänden für Auftragsangelegenheiten ein kollegiales Organ zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde oder des Gemeindeverbands.

(5) 1Soweit dieses Gesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 2 von den Ländern, einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände, im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, übt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Befugnisse der Bundesregierung nach Artikel 85 des Grundgesetzes aus. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann diese Befugnisse sowie seine Weisungsbefugnis nach Artikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Bundesoberbehörden übertragen. 3Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt oder die Verwaltungsvorschriften die Ausführung von Rechtsverordnungen betreffen, die ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen worden sind.

(6) Allgemeine Verwaltungsvorschriften nach Artikel 86 des Grundgesetzes erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(7) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung die zur Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden. 2Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates; dies gilt nicht, soweit sie Zuständigkeiten der bundeseigenen Verwaltung regelt oder wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt.

(8) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 kann die Zuständigkeit zur Ausführung dieser Verordnungen geregelt und dabei bestimmt werden, daß für die Aufgaben zur Ausführung dieser Verordnungen besondere Stellen einzurichten sind.


Text in der Fassung des Artikels 38 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr G. v. 2. März 2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 m.W.v. 9. März 2023

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§ 20 Ausführung des Gesetzes für die Zwecke nach § 9 Abs. 2



Die Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes dem Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegenheit.

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§ 21 Mitwirkung von Vereinigungen und Hilfsorganen



(1) In Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 kann bestimmt werden, daß

1.
Verbände und Zusammenschlüsse oder Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben des Verkehrs wahrnehmen, bei der Ausführung der Rechtsverordnungen beratend mitwirken, soweit Interessen der Verkehrswirtschaft betroffen sind,

2.
die Ausführung der Rechtsverordnungen ganz oder teilweise auf Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die Aufgaben des Verkehrs wahrnehmen, übertragen wird. Die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen insoweit den Weisungen der in der Rechtsverordnung bestimmten Behörde.

(2) Die zuständige Behörde kann sich bei der Durchführung von einzelnen Aufgaben, die sie für Zwecke der §§ 1, 3 und 4 auf Grund dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen zu erfüllen hat, der in Absatz 1 genannten Stellen mit deren Zustimmung bedienen. Diese Stellen unterstehen insoweit den Weisungen der zuständigen Behörde, die Verbände und Zusammenschlüsse insoweit auch deren Aufsicht.

(3) Die zuständige Behörde kann sich geeigneter Personen mit deren Zustimmung als Hilfsorgane für die Wahrnehmung einzelner Aufgaben bedienen.

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§ 22 Rechtsmittelbeschränkung



In einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Maßnahmen nach diesem Gesetz oder einer auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnung sind die Berufung gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Gerichts ausgeschlossen, wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Dies gilt nicht, wenn das Urteil oder die andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts vor Eintritt der Voraussetzung des § 2 Abs. 3 verkündet oder zugestellt worden ist.



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