I. - Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)

G. v. 18.06.1969 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3 Berufsrecht
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I. Allgemeiner Teil
§ 1 Entwicklungshelfer
§ 2 Träger des Entwicklungsdienstes
§ 3 Finanzierungen durch den Bund
§ 4 Entwicklungsdienstvertrag
§ 5 Leistungen durch andere Stellen

I. Allgemeiner Teil

§ 1 Entwicklungshelfer


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 18 Vorschriften zitiert

(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer

1.
in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),

2.
sich zur Leistung des Entwicklungsdienstes gegenüber einem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes für eine ununterbrochene Zeit von mindestens einem Jahr vertraglich verpflichtet hat,

3.
für den Entwicklungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht,

4.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaften ist.

(2) Als Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes gilt auch, wer durch einen anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes darauf vorbereitet wird, Entwicklungsdienst zu leisten (Vorbereitungsdienst), für den Vorbereitungsdienst nur Leistungen erhält, die dieses Gesetz vorsieht, neben dem Vorbereitungsdienst keine Tätigkeit gegen Entgelt ausübt und die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 erfüllt.


Text in der Fassung des Artikels 61 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016

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§ 2 Träger des Entwicklungsdienstes


§ 2 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Als Träger des Entwicklungsdienstes können juristische Personen des privaten Rechts anerkannt werden, die

1.
ausschließlich oder überwiegend Entwicklungshelfer vorbereiten, entsenden und betreuen,

2.
Gewähr dafür bieten, daß sie ihre Aufgabe auf die Dauer erfüllen und den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nachkommen,

3.
sich verpflichten, Entwicklungshelfer nur zu solchen Vorhaben zu entsenden, die mit den Förderungsmaßnahmen der Bundesrepublik Deutschland für Entwicklungsländer im Einklang stehen,

4.
ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,

5.
ihren Sitz im Geltungsbereich des Grundgesetzes haben.

2Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für juristische Personen des privaten Rechts, an denen ausschließlich die Bundesrepublik Deutschland beteiligt und deren Zweck die Unterstützung der Bundesregierung bei der Erreichung ihrer entwicklungspolitischen Ziele ist.

(2) 1Über die Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes entscheidet auf dessen Antrag der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit. 2Er kann die Anerkennung mit Auflagen verbinden, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen der mit den Entwicklungshelfern zu schließenden Verträge, über Entsendungsgrundsätze, die im Interesse der Gesundheit des Entwicklungshelfers erforderlich sind, über den Versicherungsschutz, über die Höhe der Unterhaltsleistungen, der Wiedereingliederungsbeihilfen und der Reisekostenerstattung sowie über Art und Dauer der Fortbildung (§ 22) und des Vorbereitungsdienstes. 3Die Auflagen können unter dem Vorbehalt späterer Änderungen erteilt werden.

(3) 1Der Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit hat die Anerkennung zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt, es sei denn, die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ist nur deshalb entfallen, weil die Mehrheit der Entsandten allein wegen Fehlens der deutschen Staatsangehörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1 Abs. 1 sind; die Anerkennung kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht erfüllt worden ist. 2Durch den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung werden die Rechte des Entwicklungshelfers nach diesem Gesetz nicht berührt.


Text in der Fassung des Artikels 61 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016

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§ 3 Finanzierungen durch den Bund


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Zu den Aufwendungen für Leistungen, die dem anerkannten Träger des Entwicklungsdienstes (Träger) nach diesem Gesetz obliegen, kann der Bund Finanzierungen in Form von Zuwendungen oder Aufträgen nach Maßgabe der im Bundeshaushalt zur Verfügung stehenden Mittel und der für ihre Vergabe geltenden Richtlinien leisten.


Text in der Fassung des Artikels 21 Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt G. v. 20. Dezember 2011 BGBl. I S. 2854 m.W.v. 1. April 2012

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§ 4 Entwicklungsdienstvertrag


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Der Träger hat mit dem Entwicklungshelfer einen schriftlichen Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst abzuschließen, der folgende Leistungen des Trägers vorsehen muß:

1.
Unterhaltsgeld und Sachleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs (Unterhaltsleistungen);

2.
1eine nach Beendigung des Entwicklungsdienstes zu zahlende angemessene Wiedereingliederungsbeihilfe; dies gilt auch, wenn der Entwicklungsdienst vorzeitig beendet wird; vor Ablauf von sechs Monaten jedoch nur dann, wenn der Entwicklungshelfer die vorzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat. 2Die Wiedereingliederungsbeihilfe gilt nicht als Einkommen im Sinne von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Förderung der Ausbildung, beruflichen Fortbildung und Umschulung,

3.
Erstattungen der notwendigen Reisekosten,

4.
die Übernahme der Pflichten, die nach dem Bundesurlaubsgesetz und dem Mutterschutzgesetz dem Arbeitgeber obliegen.

(2) In dem Vertrag über den Entwicklungsdienst und den Vorbereitungsdienst können weitere Leistungen zur sozialen Sicherung des Entwicklungshelfers, seines Ehegatten und seiner unterhaltsberechtigten Kinder im Rahmen der vom Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart werden.

(3) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf das Bestehen oder das frühere Bestehen einer Ehe beziehen, gelten entsprechend für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft. 2Die Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, gelten entsprechend für den Lebenspartner.


Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften G. v. 14. November 2011 BGBl. I S. 2219 m.W.v. 1. Januar 2009

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§ 5 Leistungen durch andere Stellen


§ 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Wirkt der Entwicklungshelfer auf Veranlassung des Trägers in Entwicklungsländern an Vorhaben mit, die von anderen Stellen als dem Träger durchgeführt werden, so hat der Träger dafür zu sorgen, daß die andere Stelle gegenüber dem Entwicklungshelfer vertraglich die in § 4 Absatz 1 Nummer 4 bezeichneten Pflichten übernimmt.

(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7 Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können auch von einer Stelle im Entwicklungsland oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 erbracht werden, die das Vorhaben durchführt.

(3) Bei Leistungen anderer Stellen nach Absatz 1 oder Absatz 2 haftet auch der Träger dem Entwicklungshelfer für eine ordnungsgemäße Erfüllung.


Text in der Fassung des Artikels 61 Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht G. v. 8. Juli 2016 BGBl. I S. 1594 m.W.v. 15. Juli 2016



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