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IV. - Entwicklungshelfer-Gesetz (EhfG)

G. v. 18.06.1969 BGBl. I S. 549; zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 13 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 21.06.1969; FNA: 702-3 Berufsrecht
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IV. Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 23 Bisherige Rechtsverhältnisse



1Hat jemand im Dienst eines Trägers des Entwicklungsdienstes vor dessen Anerkennung einen Schaden erlitten, der einen Anspruch auf Leistungen nach § 7 Abs. 3, §§ 8, 9, 10 oder 15 dieses Gesetzes begründen würde, so werden diese Leistungen mit Wirkung vom Tag der Anerkennung des Trägers des Entwicklungsdienstes an gewährt. 2Als Schaden im Sinne des § 10 gelten auch Arbeitslosigkeit sowie die Folgen eines Unfalles oder einer Krankheit, die jemand vor Anerkennung eines Trägers des Entwicklungsdienstes bei einer Tätigkeit, welche der eines Entwicklungshelfers entspricht, erlitten hat, wenn der Unfall oder die Krankheit nicht ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit ist. 3Angerechnet werden die Leistungen, die der Berechtigte wegen des Schadens vom Träger des Entwicklungsdienstes oder aus Privatversicherungsverträgen erhalten hat oder erhält, die vom Träger des Entwicklungsdienstes oder einer Stelle im Entwicklungsland für ihn abgeschlossen worden sind, ehe der Träger nach § 2 dieses Gesetzes anerkannt wurde.


§ 23a (aufgehoben)







§ 23b Übergangsvorschrift zu § 13



Zeiten des Entwicklungsdienstes einschließlich des Vorbereitungsdienstes, die vor der Entstehung eines Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe liegen, werden für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch nicht berücksichtigt.




§ 23c Übergangsvorschrift zu § 10



Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf Leistungen nach § 10 Abs. 1 und 2, ist § 312 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Gesundheitsstörung oder der Tod nach dem 31. Dezember 1978 eingetreten ist.


§ 24 (aufgehoben)







§ 25 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.