(1) Unternehmen, die eine Genehmigung im Sinne des §
3 besitzen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt schriftlich oder fernschriftlich zu melden
- 1.
- Menge und Art der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,
- 2.
- Menge und Art des den Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft zugesetzten Kaseins und Kaseinats.
(2) Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132