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Änderung § 5 KaseinVV vom 23.12.2010

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§ 5 KaseinVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 5 KaseinVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Meldepflichten


(1) Unternehmen, die eine Genehmigung im Sinne des § 3 besitzen, haben bis zum 15. Tag des auf den Herstellungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt schriftlich oder fernschriftlich zu melden

1. Menge und Art der hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,

(Text alte Fassung)

2. Menge und Art des dem Schmelzkäse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(2) Unternehmen, die eine Verwendungsanzeige nach § 4 abgegeben haben, haben bis zum 15. Tag des auf
den Herstellungsmonat folgenden Monats der Bundesanstalt schriftlich oder fernschriftlich zu melden

1. Menge und Art der unter Zusatz von Kasein oder Kaseinat hergestellten Käse und Erzeugnisse aus Käse,

2. Menge und Art
des der jeweiligen Käsesorte und dem jeweiligen Erzeugnis aus Käse zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(3)
Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.

(Text neue Fassung)

2. Menge und Art des den Erzeugnissen im Sinne des Codes 0406 der Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaft zugesetzten Kaseins und Kaseinats.

(2)
Die Meldungen sind nach Betriebsstätten aufgeschlüsselt abzugeben.