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Änderung § 4 KaseinVV vom 23.12.2010

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§ 4 KaseinVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung
§ 4 KaseinVV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Verwendungsanzeige


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer Kasein oder Kaseinat bei der Herstellung von Käse oder einem Erzeugnis aus Käse verwenden will, ohne eine entsprechende Genehmigung im Sinne des § 3 zu besitzen, hat dies der Bundesanstalt spätestens fünf Werktage vor jedem Herstellungshalbjahr anzuzeigen. Die Anzeige hat nach dem von der Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekanntgemachten Muster zu erfolgen.