§ 11 KaseinVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.12.2010 geltenden Fassung | § 11 KaseinVV n.F. (neue Fassung) in der am 23.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132 |
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(Text alte Fassung) § 11 Ordnungswidrigkeiten | (Text neue Fassung)§ 11 (aufgehoben) |
Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 4 Satz 1 eine Verwendungsanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet. |