§ 2 - Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" (JudDenkmStiftG k.a.Abk.)

§ 2 Stiftungszweck


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den nationalsozialistischen Völkermord an den Juden Europas. Die Stiftung trägt dazu bei, die Erinnerung an alle Opfer des Nationalsozialismus und ihre Würdigung in geeigneter Weise sicherzustellen.

(2) Die Stiftung verwirklicht ihren Zweck insbesondere, indem sie

1.
das Denkmal für die ermordeten Juden Europas (Stelenfeld und Ort der Information) unterhält und betreibt,

2.
eine ständige Ausstellung im Ort der Information unterhält,

3.
wechselnde Sonderausstellungen, Vortrags- und Seminarveranstaltungen durchführt und

4.
im notwendigen Umfang begleitende Publikationen erstellt.

(3) Die Stiftung betreut auch das Denkmal für die im Nationalsozialismus ermordeten Sinti und Roma und das Denkmal für die im Nationalsozialismus verfolgten Homosexuellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas" G. v. 3. Juli 2009 BGBl. I S. 1686 m.W.v. 11. Juli 2009

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Frühere Fassungen von § 2 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.07.2009Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
vom 03.07.2009 BGBl. I S. 1686

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 Gesetz zur Errichtung einer "Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 JudDenkmStiftG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JudDenkmStiftG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
G. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1686
Artikel 1 JudDenkmStiftGÄndG Änderung des Gesetzes zur Errichtung einer „Stiftung Denkmal für die ermordeten Juden Europas"
... vom 17. März 2000 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Stiftungszweck (1) Zweck der ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Stiftungszweck (1) Zweck der Stiftung ist die Erinnerung an den ...


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