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§ 4 - Maschinenverordnung (9. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 12.05.1993 BGBl. I S. 704; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Geltung ab 20.05.1993; FNA: 8053-4-12 Sonstige Vorschriften
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§ 4 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen



(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.

(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.

(3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

1.
das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder

2.
das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder

3.
das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.

(4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

1.
das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder

2.
das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG in der Fassung vom 9. Oktober 2024 beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.





 

Frühere Fassungen von § 4 9. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.05.2026Artikel 3 Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
vom 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
aktuell vorher 29.12.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
aktuellvor 29.12.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 9. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 9. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 9. ProdSV Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen (vom 30.05.2026)
... stellen, 4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen, 5. die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II ... (3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um ...
§ 5 9. ProdSV CE-Kennzeichnung (vom 15.12.2011)
... auszuführen. (4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der ... das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle ...
§ 6b 9. ProdSV Priorisierung der Konformitätsbewertung von als krisenrelevante Waren eingestuften Maschinen (vom 30.05.2026)
... aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 4 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor ...
§ 6c 9. ProdSV Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren, bei denen die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (vom 30.05.2026)
... Abweichend von § 4 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in ... 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführte Maschine ohne Durchführung der in § 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen ...
§ 8 9. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 30.05.2026)
... zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 19 ProdSNG Änderung der Maschinenverordnung
... Verfügung stellt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig ...

Verordnung zur Änderung produktsicherheitsrechtlicher Verordnungen
V. v. 02.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 54
Artikel 3 ProdSÄndV Änderung der Maschinenverordnung
... auf den Binnenmarkt." 4. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 4 sowie § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „Richtlinie 2006/42/EG" ... aufgeführt sind und die den Konformitätsbewertungsverfahren nach § 4 unterliegen, vorrangig bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Antrag vor oder nach ... die Einschaltung einer notifizierten Stelle vorgeschrieben ist (1) Abweichend von § 4 kann die zuständige Behörde auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs genehmigen, dass ein in ... 1 genannten Durchführungsrechtsakt aufgeführte Maschine ohne Durchführung der in § 4 genannten Konformitätsbewertungsverfahren in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen ...