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§ 3 - Maschinenverordnung (9. ProdSV)

Artikel 1 V. v. 12.05.1993 BGBl. I S. 704; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 27.07.2021 BGBl. I S. 3146
Geltung ab 20.05.1993; FNA: 8053-4-12 Sonstige Vorschriften
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§ 3 Voraussetzungen für die Bereitstellung von Maschinen auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Maschinen



(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern und, soweit anwendbar, die Umwelt nicht gefährden.

(2) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine

1.
sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,

2.
sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,

3.
insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2006/42/EG, zur Verfügung stellen,

4.
die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,

5.
die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und

6.
die CE-Kennzeichnung nach § 5 anbringen.

(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.

(4) 1Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht. 2Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. 3In diesen Fällen müssen in der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätserklärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien, die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.

(5) Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.





 

Frühere Fassungen von § 3 9. ProdSV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2011Artikel 19 Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
vom 08.11.2011 BGBl. I S. 2178
aktuell vorher 29.12.2009Artikel 1 Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
aktuellvor 29.12.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 9. ProdSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 9. ProdSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. ProdSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 9. ProdSV Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen (vom 29.12.2009)
... Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle ... Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise ...
§ 5 9. ProdSV CE-Kennzeichnung (vom 15.12.2011)
... Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 7 Absatz 1 und 3 Satz 1 des ...
§ 8 9. ProdSV Ordnungswidrigkeiten (vom 16.07.2021)
... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind, 2. entgegen ... 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. ... Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren ... nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt oder nicht ... ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt, 5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CE-Kennzeichnung nicht, nicht in der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 63 WHG Eignungsfeststellung (vom 28.01.2018)
... Maschinen in Übereinstimmung mit der Betriebsanleitung und den Sicherheitsanforderungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 dieser Verordnung in Betrieb genommen werden.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Neuordnung des Geräte- und Produktsicherheitsrechts
G. v. 08.11.2011 BGBl. I S. 2178, 2012 I 131
Artikel 19 ProdSNG Änderung der Maschinenverordnung
... auf die in Abschnitt 2.4 dieses Anhangs genannten Maschinen anzuwenden." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind, ... sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind, 2. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 3 die Betriebsanleitung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, ... nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen ... nicht oder nicht rechtzeitig durchführt, 4. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt ... ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt, 5. entgegen § 3 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 bis 3 oder Absatz 4 eine CEKennzeichnung ...

Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060
Artikel 1 GPSGVÄndV Änderung der Maschinenverordnung
... jeweils geltenden Fassung festgelegten Verfahrens angenommen wurde." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen ... angenommen wurde." 3. § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen  ... Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht." 4. Nach § 3 wird folgender § 4 eingefügt: „§ 4 ... Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle ... Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise ... 5 bis 10 ersetzt: „§ 5 CE-Kennzeichnung (1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CEKennzeichnung richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 des ... (3) Stellt eine zugelassene Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,  ... sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt, 3. entgegen § ... Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen ... handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass ... ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht oder nicht ...