Synopse aller Änderungen der 9. ProdSV am 29.12.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2009 durch Artikel 1 der GPSGVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 9. ProdSV.

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9. ProdSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2009 geltenden Fassung
9. ProdSV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1060

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Sicherheitsanforderungen
§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
§ 4 CE-Kennzeichnung
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Übergangsbestimmungen
(Text neue Fassung)

§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen
§ 4 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen
§ 5 CE-Kennzeichnung
§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen
§ 7 Zugelassene Stellen
§ 8 Marktüberwachung
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
§ 10
Übergangsbestimmungen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen von neuen Maschinen. Unter den Anwendungsbereich fallen auch einzeln in den Verkehr gebrachte neue Sicherheitsbauteile.

(2) Eine Maschine im Sinne dieser Verordnung ist eine Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beweglich ist, sowie von Betätigungsgeräten, Steuer-
und Energiekreisen, die für eine bestimmte Anwendung, wie die Verarbeitung, die Behandlung, die Fortbewegung und die Aufbereitung eines Werkstoffes, zusammengefügt sind.

(3) Als Maschine gilt auch eine Gesamtheit
von Maschinen, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt werden, daß sie als Gesamtheit funktionieren.

(4) Ferner gelten als Maschine
auswechselbare Ausrüstungen zur Änderung der Funktion einer Maschine, die nach dem Inverkehrbringen vom Bedienungspersonal selbst an einer Maschine oder einer Reihe verschiedener Maschinen oder einer Zugmaschine anzubringen sind, sofern diese Ausrüstungen keine Ersatzteile oder Maschinenwerkzeuge sind. Soweit es sich nicht um auswechselbare Ausrüstungen handelt, gelten im Sinne dieser Verordnung als Sicherheitsbauteile jene Bauteile, die vom Hersteller oder seinem in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten mit dem Verwendungszweck der Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion in den Verkehr gebracht werden und deren Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit oder die Gesundheit der Personen im Wirkbereich der Maschine gefährdet.

(5)
Diese Verordnung gilt nicht für:

1. Maschinen, deren einzige Kraftquelle die unmittelbar angewandte menschliche Arbeitskraft ist, ausgenommen Maschinen, die zum Heben von Lasten verwendet werden,

2. Maschinen für medizinische Zwecke,

3.
spezielle Einrichtungen für Jahrmärkte und Vergnügungsparks,

4. Dampfkessel und Druckbehälter,

5.
speziell für eine nukleare Verwendung entwickelte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,

6. in eine Maschine eingebaute radioaktive Teile,

7.
Feuerwaffen,

8. Lagertanks und Förderleitungen für Benzin, Dieselkraftstoff, entzündliche Flüssigkeiten und gefährliche, einschließlich wassergefährdende Stoffe,


9. Fahrzeuge
und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserwege geplant und konstruiert sind; nicht ausgenommen sind Fahrzeuge in mineralgewinnenden Betrieben,

10. Seeschiffe
und bewegliche Offshore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe und Anlagen,

11. seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,

12. land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 10), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/297/EWG vom 20. Mai 1988 (ABl. EG Nr. L 126 S. 52), und

13.
ausschließlich für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung geplante, konstruierte und gebaute Maschinen;

14. Aufzüge,
die zwischen festgelegten Ebenen von Gebäuden und Bauten mittels eines Förderkorbes dauerhaft verkehren, der

a) zur Personenbeförderung,

b) zur Personen-
und Güterbeförderung oder,

c) sofern der Förderkorb betretbar ist (das heißt, wenn eine Person ohne Schwierigkeit
in den Förderkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Innern des Förderkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung

bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind;


15. Zahnradbahnen
zur Beförderung von Personen;

16. Schachtförderanlagen;

17. Bühnenaufzüge;

18. Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen-
und Güterbeförderung.

(6) Werden
die in der Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (ABl. EG Nr. L 183 S. 9), zuletzt geändert durch die Richtlinien 93/44/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 (ABl. EG Nr. L 175 S. 12) und 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1), genannten Gefahren, die von einer Maschine oder von einem Sicherheitsbauteil ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften erfaßt, durch die andere besondere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine oder dieses Sicherheitsbauteil und diese Gefahren nicht.

(7) Gehen von einer Maschine hauptsächlich Gefahren auf Grund von Elektrizität aus, so fällt diese Maschine ausschließlich in den Anwendungsbereich der Ersten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2).




(1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von folgenden neuen Produkten:

1.
Maschinen,

2.
auswechselbare Ausrüstungen,

3. Sicherheitsbauteile,

4. Lastaufnahmemittel,

5. Ketten, Seile
und Gurte,

6. abnehmbare Gelenkwellen und

7. unvollständige Maschinen.

(2)
Diese Verordnung gilt nicht für:

1. Sicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden,

2. spezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks,

3.
speziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann,

4. Waffen einschließlich
Feuerwaffen,

5. die folgenden Beförderungsmittel:


a) land-
und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. EU Nr. L 171 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung erfasst werden mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

b) Kraftfahrzeuge
und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. EG Nr. L 42 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

c) Fahrzeuge im Sinne der
Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. EG Nr. L 124 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,

d)
ausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und

e) Beförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen,

6. Seeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen oder in solchen Anlagen installiert sind,

7. Maschinen, die speziell für
militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden,

8. Maschinen,
die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind,

9. Schachtförderanlagen,


10. Maschinen
zur Beförderung von Darstellern und Darstellerinnen während künstlerischer Vorführungen,

11. elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter
die Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (ABl. EU Nr. L 374 S. 10) in ihrer jeweils geltenden Fassung fallen:

a) für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,

b) Audio- und Videogeräte,

c) informationstechnische Geräte,

d) gewöhnliche Büromaschinen,

e) Niederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte und

f) Elektromotoren und

12.
die folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:

a) Schalt- und Steuergeräte und

b) Transformatoren.

(3) Werden die in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. EU Nr. L 157 S. 24) in ihrer jeweils geltenden Fassung genannten Gefährdungen, die von einer Maschine ausgehen, ganz oder teilweise von Rechtsvorschriften genauer erfasst, durch die andere Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt werden, so gelten insoweit die Bestimmungen dieser Verordnung für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Sicherheitsanforderungen




§ 2 Begriffsbestimmungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Maschinen oder Sicherheitsbauteile dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen und bei ordnungsgemäßer Aufstellung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.



1. Maschinen im Sinne der Verordnung sind die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 aufgelisteten Produkte.

2. Eine Maschine im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist auch:

a) eine mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen
oder tierischen Kraft ausgestattete oder dafür vorgesehene Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind,

b) eine Gesamtheit im Sinne des Buchstaben a, der lediglich die Teile fehlen, die sie mit ihrem Einsatzort oder mit ihren Energie- und Antriebsquellen verbinden,

c) eine einbaufertige Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a und b, die erst nach Anbringung auf einem Beförderungsmittel oder Installation
in einem Gebäude oder Bauwerk funktionsfähig ist,

d) eine Gesamtheit im Sinne der Buchstaben a bis c oder von unvollständigen Maschinen nach Nummer 8, die, damit sie zusammenwirken, so angeordnet sind und betätigt
werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren,

e) eine Gesamtheit miteinander verbundener Teile oder Vorrichtungen, von denen mindestens eines beziehungsweise eine beweglich ist und die für Hebevorgänge zusammengefügt sind und deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist.

3. Eine auswechselbare Ausrüstung ist eine Vorrichtung, die der Bediener einer Maschine oder Zugmaschine nach deren Inbetriebnahme selbst an ihr anbringt, um ihre Funktion zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Ausrüstung kein Werkzeug ist.

4. Ein Sicherheitsbauteil ist ein Bauteil,

a) das zur Gewährleistung einer Sicherheitsfunktion dient,

b) das gesondert in
den Verkehr gebracht wird,

c) dessen Ausfall oder Fehlfunktion die Sicherheit von Personen gefährdet
und

d) das für das Funktionieren
der Maschine nicht erforderlich ist oder durch für das Funktionieren der Maschine übliche Bauteile ersetzt werden kann.

Eine nicht erschöpfende Liste von Sicherheitsbauteilen findet sich in Anhang V der
Richtlinie 2006/42/EG.

5. Ein Lastaufnahmemittel ist ein nicht zum Hebezeug gehörendes Bauteil oder Ausrüstungsteil, das das Ergreifen der Last ermöglicht
und das zwischen Maschine und Last oder an der Last selbst angebracht wird oder das dazu bestimmt ist, ein integraler Bestandteil der Last zu werden, und das gesondert in den Verkehr gebracht wird; als Lastaufnahmemittel gelten auch Anschlagmittel und ihre Bestandteile.

6. Ketten, Seile und Gurte sind für Hebezwecke als Teil
von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln entwickelte und hergestellte Ketten, Seile und Gurte.

7. Eine abnehmbare Gelenkwelle ist ein abnehmbares Bauteil zur Kraftübertragung zwischen einer Antriebs- oder Zugmaschine und einer anderen Maschine, das
die ersten Festlager beider Maschinen verbindet. Wird die Vorrichtung zusammen mit der Schutzeinrichtung in den Verkehr gebracht, ist diese Kombination als ein einziges Produkt anzusehen.

8. Eine unvollständige Maschine ist eine Gesamtheit, die fast eine Maschine bildet, für sich genommen aber keine bestimmte Funktion erfüllen kann. Ein Antriebssystem stellt eine unvollständige Maschine dar. Eine unvollständige Maschine ist nur dazu bestimmt, in andere Maschinen oder unvollständige Maschinen oder Ausrüstungen eingebaut oder mit ihnen zusammengefügt zu werden, um zusammen mit ihnen eine Maschine im Sinne dieser Verordnung zu bilden.

9. Inbetriebnahme ist die erstmalige bestimmungsgemäße Verwendung einer
von dieser Verordnung erfassten Maschine in der Europäischen Gemeinschaft.

10. Ein Hersteller ist jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder eine unvollständige Maschine konstruiert oder baut
und für die Übereinstimmung der Maschine oder unvollständigen Maschine mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn kein Hersteller im Sinne des Satzes 1 vorhanden ist, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine von dieser Verordnung erfasste Maschine oder unvollständige Maschine in den Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller betrachtet.

11. Eine harmonisierte Norm ist eine
nicht verbindliche technische Spezifikation, die von einer europäischen Normenorganisation auf Grund eines Auftrags der Kommission nach den in der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37) in ihrer jeweils geltenden Fassung festgelegten Verfahrens angenommen wurde.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen




§ 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme von Maschinen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Beim Inverkehrbringen muß die Maschine mit der CE-Kennzeichnung nach § 4 versehen und es muß ihr eine EG-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs II Buchstabe A der Richtlinie 89/392/EWG beigefügt sein, wodurch der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bestätigt, daß

1. die Maschine den Sicherheitsanforderungen des § 2 entspricht und

2. die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie 89/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der EG-Konformitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI eingehalten sind und

3. er seine Verpflichtungen gegenüber der von ihm beauftragten zugelassenen Stelle erfüllt hat.

(1a)
Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, daß die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen einschlägigen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, daß die Maschine den vom Hersteller angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in den der Maschine beiliegenden Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen alle Nummern der den von ihm angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften aufgeführt sein.

(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme der Vorschriften zur CE-Kennzeichnung für Sicherheitsbauteile entsprechend. Die beizufügende Konformitätserklärung muß dem Muster des Anhangs II Buchstabe C der Richtlinie 89/392/EWG entsprechen. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist unzulässig.

(3) Eine Maschine, die in
eine Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne dieser Verordnung zusammengefügt werden soll, darf ohne Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden, wenn dieser Maschine eine Erklärung des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten gemäß Anhang II Abschnitt B der Richtlinie 89/392/EWG beigefügt ist. Das Anbringen der CE-Kennzeichnung ist nicht zulässig. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Maschinen unabhängig voneinander funktionieren können, sowie für auswechselbare Ausrüstungen im Sinne des § 1 Abs. 4.

(4) Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter den Verpflichtungen der vorstehenden Absätze nachgekommen,
so obliegen die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Person, die die Maschine oder das Sicherheitsbauteil in der Gemeinschaft in den Verkehr bringt. Die gleichen Verpflichtungen gelten für denjenigen, der Maschinen oder Teile von Maschinen oder Sicherheitsbauteile unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder eine Maschine oder ein Sicherheitsbauteil für den Eigengebrauch herstellt.

(5) Die in Absatz 4 vorgesehenen Verpflichtungen gelten nicht für denjenigen, der eine auswechselbare Ausrüstung gemäß § 1 Abs. 4 an einer Maschine oder Zugmaschine anbringt, sofern die Teile zusammenpassen, jeder Bestandteil der zusammengefügten Maschine mit der CE-Kennzeichnung versehen ist
und die jeweilige EG-Konformitätserklärung mitgeliefert wird.



(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter darf Maschinen nur in den Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(2) Der Hersteller oder sein
Bevollmächtigter muss vor dem Inverkehrbringen oder vor der Inbetriebnahme einer Maschine

1. sicherstellen, dass die Maschine den in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten, für sie geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht,

2. sicherstellen, dass die in Anhang VII Teil A der Richtlinie 2006/42/EG genannten technischen Unterlagen verfügbar sind,

3. insbesondere die erforderlichen Informationen, wie die Betriebsanleitung, zur Verfügung stellen,

4. die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 4 durchführen,

5. die
EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG ausstellen und sicherstellen, dass sie der Maschine beiliegt und

6. die CE-Kennzeichnung
nach § 5 anbringen.

(3) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muss im Hinblick auf das in § 4 genannte Verfahren über die notwendigen Mittel verfügen oder Zugang zu ihnen haben, um sicherzustellen, dass die Maschine die in
Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt.

(4)
Unterliegt die Maschine auch anderen Rechtsvorschriften, die die CE-Kennzeichnung vorschreiben, wird durch die CE-Kennzeichnung auch bestätigt, dass die Maschine ebenfalls den Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften entspricht. Steht jedoch gemäß einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so bestätigt die CE-Kennzeichnung in diesem Fall lediglich, dass die Maschine den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten angewandten Rechtsvorschriften nach Satz 1 entspricht. In diesen Fällen müssen in der der Maschine beiliegenden EG-Konformitätserklärung alle Nummern der Gemeinschaftsrichtlinien, die den angewandten Rechtsvorschriften zugrunde liegen, entsprechend ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union aufgeführt sein.

(5) Ist
eine Maschine nach einer harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, hergestellt worden, so wird davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 (neu)




§ 4 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen


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(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter führt eines der in den Absätzen 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durch, um nachzuweisen, dass die Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung übereinstimmt.

(2) Ist die Maschine nicht in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durch.

(3) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und nach den in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

1. das in Anhang VIII der Richtlinie 2006/42/EG vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder

2. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder

3. das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.

(4) Ist die Maschine in Anhang IV der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführt und wurden die in § 3 Abs. 5 genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so führt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durch:

1. das in Anhang IX der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nr. 3 der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen oder

2. das in Anhang X der Richtlinie 2006/42/EG beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 CE-Kennzeichnung




§ 5 CE-Kennzeichnung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach § 3 Abs. 1 erforderliche CE-Kennzeichnung muß auf jeder Maschine sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(2) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben 'CE' nach Anhang III der Richtlinie 89/392/EWG.

(3)
Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.



(1) Die nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 erforderliche CE-Kennzeichnung richtet sich nach § 6 Abs. 2 bis 4 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes.

(2) Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 Millimeter. Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden.

(3) Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie diese Angabe auszuführen.

(4) Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung
nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 beziehungsweise § 4 Abs. 4 Nr. 2 angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der zugelassenen Stelle anzufügen.

(5)
Es dürfen auf der Maschine keine Kennzeichnungen, Zeichen oder Aufschriften angebracht werden, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung oder des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung oder in beiderlei Hinsicht irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Maschine angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Ordnungswidrigkeiten




§ 6 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von unvollständigen Maschinen


vorherige Änderung nächste Änderung

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 oder 2, eine
Maschine oder ein Sicherheitsbauteil ohne EG-Konformitätserklärung in den Verkehr bringt,

1a. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2
die in Artikel 8 Abs. 2 bis 4a der Richtlinie 89/392/EWG vorgeschriebenen Verfahren der Konformitätserklärung nach Anhang V oder der EG-Baumusterprüfung nach Anhang VI nicht einhält,

2. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 oder 2 eine Maschine in den Verkehr bringt, auf der die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise angebracht ist, oder

3. entgegen § 3 Abs. 3 eine Maschine in den Verkehr bringt, der eine Erklärung des Herstellers nach Anhang II Abschnitt B der Richtlinie 89/392/EWG nicht beigefügt ist.



(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

1.
die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,

2. die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und

3. eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist
nicht zulässig.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Übergangsbestimmungen




§ 7 Zugelassene Stellen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Auf Ausrüstungen im Sinne der Schutzaufbautenverordnung vom 18. Mai 1990 (BGBl. I S. 957) und der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge vom 6. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2179) sind die Bestimmungen dieser Verordnung erst ab dem 1. Juli 1995 anzuwenden.

(2) Maschinen,
die den bis zum 31. Dezember 1992 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden.

(3)
Die in Absatz 1 genannten Ausrüstungen, die den bis zum 31. Dezember 1992 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1995 in den Verkehr gebracht werden.

(4) Die Bestimmungen
der Schutzaufbautenverordnung und der Verordnung über kraftbetriebene Flurförderzeuge bleiben bis zu deren Außerkrafttreten unberührt.

(5) Maschinen zum Heben
oder Fortbewegen von Personen sowie Sicherheitsbauteile, die den bis zum 14. Juni 1993 im Geltungsbereich dieser Verordnung geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen bis zum 31. Dezember 1996 in den Verkehr gebracht werden.



(1) Bei der zuständigen Behörde kann ein Antrag auf Anerkennung als zugelassene Stelle gestellt werden. Diese Behörde prüft, ob die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG eingehalten sind. Weist der Antragsteller durch eine Akkreditierung nach, dass er die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllt, so wird vermutet, dass er die einschlägigen Anforderungen erfüllt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen hat die zuständige Behörde der beauftragten Stelle den Antragsteller als zugelassene Stelle für bestimmte Konformitätsbewertungsverfahren und Maschinengattungen zu benennen.

(2)
Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung unverzüglich, wenn sie feststellt,

1. dass die zugelassene Stelle die Anforderungen des Anhangs XI der Richtlinie 2006/42/EG nicht mehr erfüllt oder

2. ihren Aufgaben
in schwerwiegender Weise nicht nachkommt.

Sie unterrichtet hiervon unverzüglich die beauftragte Stelle.

(3) Stellt eine zugelassene Stelle fest, dass einschlägige Anforderungen nach § 3 nicht erfüllt sind oder eine EG-Baumusterprüfbescheinigung oder die Zulassung des Qualitätssicherungssystems nicht hätte ausgestellt beziehungsweise erteilt werden dürfen, so setzt sie unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit und unter Angabe ausführlicher Gründe die von ihr ausgestellte Bescheinigung oder die von ihr erteilte Zulassung aus, widerruft sie oder versieht sie mit Einschränkungen. Sie sieht von den Maßnahmen nach Satz 1 ab, wenn der Hersteller durch geeignete Abhilfemaßnahmen die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen gewährleistet.

(4) Die zugelassene Stelle unterrichtet die für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden, wenn die Bescheinigung
oder Zulassung ausgesetzt, widerrufen oder mit Einschränkungen versehen wird oder sich ein Eingreifen der für die Überwachung des Inverkehrbringens zuständigen Behörden als erforderlich erweisen könnte.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 (neu)




§ 8 Marktüberwachung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen nur in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn sie den für sie geltenden Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und wenn sie bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und die Sicherheit von Haustieren und Gütern nicht gefährden. Bei einer Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung nach § 5 dieser Verordnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Richtlinie 2006/42/EG aufgeführten Angaben beigefügt ist, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht.

(2) Die zuständigen Behörden treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass unvollständige Maschinen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 (neu)




§ 9 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen verfügbar sind,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 3 die Betriebsanleitung nicht zur Verfügung stellt,

3. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 4 eines der dort vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren nicht durchführt,

4. entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 nicht sicherstellt, dass die technischen Unterlagen erstellt werden oder

5. entgegen § 6 Abs. 2 eine Montageanleitung oder eine Einbauerklärung nicht beifügt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,

2. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 6 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 bis 3 oder 4 eine CE-Kennzeichnung nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anbringt,

3. entgegen § 5 Abs. 5 Satz 1 eine nicht zulässige Kennzeichnung, ein nicht zulässiges Zeichen oder eine nicht zulässige Aufschrift auf einer Maschine anbringt oder

4. entgegen § 6 Abs. 3 eine CE-Kennzeichnung anbringt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 10 (neu)




§ 10 Übergangsbestimmungen


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Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte, die den Bestimmungen der Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) entsprechen, dürfen noch bis zum 28. Juni 2011 in den Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.




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