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§ 12 - Wasch- und Reinigungsmittelgesetz (WRMG)

neugefasst durch B. v. 05.03.1987 BGBl. I S. 875; aufgehoben durch § 17 G. v. 29.04.2007 BGBl. I S. 600
Geltung ab 01.01.1987; FNA: 753-8 Wasserwirtschaft
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§ 12 Übergangsbestimmungen



(1) § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 11 Abs. 1 Nr. 3 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis in einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 die nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzugebenden Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe bestimmt sind.

(2) § 9 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 Nr. 4 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis die in § 9 Abs. 2 vorgesehene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften des § 9 Abs. 1 über die Mitteilung der Anmeldenummer; diese gelten unabhängig von der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung.

(3) Die §§ 7 und 9 gelten nicht für diejenigen Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 mit Ausnahme der Wäscheweichspülmittel, die bis zum 30. Juni 1988 in den Verkehr gebracht worden sind.