(1) §
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und §
11 Abs. 1 Nr. 3 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis in einer Rechtsverordnung nach §
7 Abs. 3 Nr. 1 die nach §
7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 anzugebenden Wirkstoffgruppen und Inhaltsstoffe bestimmt sind.
(2) §
9 Abs. 1 und 3 und §
11 Abs. 1 Nr. 4 sind in der bis zum 31. Dezember 1986 geltenden Fassung weiter anzuwenden, bis die in §
9 Abs. 2 vorgesehene Rechtsverordnung in Kraft getreten ist. Hiervon ausgenommen sind die Vorschriften des §
9 Abs. 1 über die Mitteilung der Anmeldenummer; diese gelten unabhängig von der in Satz 1 genannten Rechtsverordnung.
(3) Die §§
7 und
9 gelten nicht für diejenigen Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des §
2 Abs. 1 Satz 3 mit Ausnahme der Wäscheweichspülmittel, die bis zum 30. Juni 1988 in den Verkehr gebracht worden sind.