(1) Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Hochschulen mit ihren Einrichtungen nach dem Stand vom 1. Januar 1969.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen in die Anlage aufzunehmen, die nach Landesrecht als Hochschule errichtet oder einer Hochschule ein- oder angegliedert sind. Voraussetzung für die Aufnahme in die Anlage ist, daß die Einbeziehung in die Gemeinschaftsaufgabe wegen der Bedeutung für die Gesamtheit hochschulpolitisch erforderlich ist; das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen der in die Anlage aufzunehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung und einer in der Anlage aufgeführten Hochschule eine Zusammenarbeit zum Zweck der wirksameren Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht wird. Vor Erlaß der Rechtsverordnung soll der durch Verwaltungsabkommen zwischen der Bundesregierung und den Landesregierungen errichtete Wissenschaftsrat gehört werden.
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2664
V. v. 19.05.2006 BGBl. I S. 1227
V. v. 29.03.2004 BGBl. I S. 497; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2664