(1) Bis zum 1. März jedes Jahres gibt jedes Land seine allgemeinen und langfristigen Ziele auf dem Gebiet des Hochschulbaus dem Bundesministerium für Bildung und Forschung bekannt und meldet dabei die in §
6 Nr. 3 und 4 genannten Vorhaben zur Aufnahme in den Rahmenplan an. Mit der Anmeldung gilt die Zustimmung des Landes gemäß Artikel
91a Abs. 3 Satz 2 des
Grundgesetzes als erteilt. Die Zustimmung kann bis zur Beschlußfassung über den Rahmenplan widerrufen werden.
(2) Die Anmeldung zu §
6 Nr. 3 enthält zu den Bauvorhaben eine allgemeine Erläuterung, Angaben über das Raumprogramm und die Dringlichkeit, eine Kostenschätzung nach Erfahrungssätzen sowie gegebenenfalls eine für das Vorhaben verbindliche Kostenobergrenze; zu den Beschaffungsvorhaben eine allgemeine Erläuterung sowie Angaben über die Kosten. Die Anmeldung enthält ferner Angaben über Folgekosten.
(3) Bei Vorhaben nach §
6 Nr. 4 genügen Angaben über die Ziele und Kosten der Planung oder Vorstudien sowie eine vorläufige Schätzung der Kosten einer späteren Ausführung.
(4) Für Anmeldungen zur Änderung des Rahmenplans gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.