Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlage 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft (BauWiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.1999 BGBl. I S. 1102; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.02.2009 BGBl. I S. 399
Geltung ab 01.08.1999; FNA: 806-21-1-236 Berufliche Bildung
|

Anlage 4 (zu § 24) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Maurer/zur Maurerin


Anlage 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

-
3. Ausbildungsjahr -
Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter
Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens
und Kontrollierens zu vermitteln sind
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im 3. Ausbildungsjahr
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 23 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Aus-
bildungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-
den Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während der
gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 23 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie
Angebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung,
erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen
Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 23 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-
vorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 23 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung
nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5Auftragsübernahme,
Leistungserfassung,
Arbeitsplan und Ab-
laufplan
(§ 23 Nr. 5)
a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsablaufes
ergreifen
b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erken-
nen, Möglichkeiten für Verbesserungen vorschlagen
und nutzen
c) mit den am Bau Beteiligten Abstimmungen treffen,
bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
d) erhaltenswerte Bausubstanz erkennen und Maßnah-
men zum Schutz veranlassen
4 *)
6Einrichten, Sichern und
Räumen von Baustellen
(§ 23 Nr. 6)
Einrichten:
a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nutzung
veranlassen
b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Ver-
kehrszeichenplan aufstellen und unterhalten
Sicherheit und Gesundheitsschutz auf der Baustelle:
c) Sicherungsmaßnahmen bei Sanierungs- und In-
standsetzungsarbeiten ergreifen
d) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen
Geräte und Maschinen:
e) Geräte und Maschinen für den Arbeitsablauf aus-
wählen, anfordern, transportieren, lagern und für den
Einsatz vorbereiten
Räumen:
f) geräumte Baustelle übergeben
7Herstellen von Bauteilen
aus Beton und Stahlbeton
(§ 23 Nr. 7)
a) Schalungen für Podeste und gerade Treppenläufe
herstellen und aufbauen
b) Schalungen für sichtbaren Beton herstellen
c) Sichtbetonbauteile herstellen
d) Bewehrungseinheiten vorfertigen und insbesondere
unter Einhaltung der Betondeckung einbauen
e) Treppen aus Fertigteilen einbauen
8
8Herstellen von Baukörpern
aus Steinen
(§ 23 Nr. 8)
a) Verbandsart für unterschiedliche Mauerwerkskörper
festlegen, insbesondere für Pfeiler und Vorlagen
b) Mauerwerk mit Pfeilern und Vorlagen herstellen
c) Natursteinmauerwerk herstellen
d) Öffnungen im Mauerwerk mit natürlichen Steinen
überdecken
e) Bögen herstellen
f) Treppen herstellen
g) Abgasanlagen aus Fertigteilen herstellen, insbeson-
dere ein- und angebaute Schornsteine
h) Oberflächen von Mauerwerk gegen Umwelteinflüsse
schützen
i) Baukörper aus Steinen gegen drückendes Wasser
durch Beschichtungen abdichten
26
9Einbauen von Dämm-
stoffen für den Wärme-,
Kälte-, Schall- und
Brandschutz
(§ 23 Nr. 9)
a) Dämmstoffe in und an Wänden, Decken, Schächten
und Stützen an- und einbringen
b) Brandschutzbekleidungen einbauen
c) Brandschutzabschlüsse herstellen
2
10Herstellen von Putzen
(§ 23 Nr. 10)
a) Wärmedämm- und Sonderputze auftragen
b) Wärmedämmverbundsysteme herstellen
c) Kunstharzputze auswählen und auftragen
d) Putzoberflächen nach verschiedenen Methoden ge-
stalten
5
11Sanieren, Instandsetzen
und Sichern von Bau-
körpern
(§ 23 Nr. 11)
a) Schäden feststellen, Ursachen ermitteln
b) Maßnahmen zur Schadensbegrenzung ergreifen
c) Art und Umfang der Sanierung und der Instandset-
zung abschätzen
d) Gebäudeteile bei der Herstellung von Durchbrüchen
abstützen
e) Sanierung und Instandsetzung durchführen, insbe-
sondere von Mauerwerk und Putzen
5
12Qualitätssichernde Maß-
nahmen und Berichtswesen
(§ 23 Nr. 12)
a) qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Ar-
beitsauftrages durchführen, Arbeitsergebnisse fest-
stellen und dokumentieren
b) Aufmaß anfertigen, Leistung berechnen
2 *)


In überbetrieblichen Ausbildungsstätten sind Fertigkeiten und Kenntnisse aus den laufenden Nummern 7 bis 11 zu ergänzen und zu vertiefen.

*)
Im Zusammenhang mit anderen Ausbildungsinhalten zu vermitteln.



 

Zitierungen von Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 BauWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BauWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BauWiAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... Die Berufsausbildung ist entsprechend den Ausbildungsrahmenplänen (Anlagen 1 bis 18) während einer Dauer von 32 bis 37 Wochen wie folgt in überbetrieblichen ...
§ 27 BauWiAusbV Abschlußprüfung/Gesellenprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 4 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten ...