Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Einbeziehung selbständigen Planens, Durchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind | Zeitliche Richtwerte in Wochen im 3. Ausbildungsjahr |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 37a Nr. 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbe- sondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nen- nen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbil- denden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 37a Nr. 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Angebot, Beschaffung, Fertigung und Ver- waltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisa- tionen, Berufsvertretungen und Gewerkschaf- ten nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungs- rechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 37a Nr. 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbe- kämpfung ergreifen | |
4 | Umweltschutz (§ 37a Nr. 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelas- tungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitra- gen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Aus- bildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Um- weltschutz an Beispielen erklären | |
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelun- gen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialver- wendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen | |||
5 | Auftragsübernahme, Leistungserfassung, Arbeitsplan und Ablaufplan (§ 37a Nr. 5) | a) Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeitsab- laufes ergreifen b) Arbeitsabläufe und Arbeitszusammenhänge erkennen, Möglichkeiten zur Verbesserung vor- schlagen und nutzen c) Abstimmungen mit den am Bau Beteiligten treffen, bei Leistungsstörungen Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen d) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und Kommunikationssystemen bearbeiten e) Arbeitsaufgaben teamorientiert planen und durchführen | 3 *) |
6 | Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen (§ 37a Nr. 6) | a) Verkehrswege beurteilen, Maßnahmen zur Nut- zung veranlassen b) Verkehrsleiteinrichtungen nach vorgegebenem Verkehrszeichenplan aufstellen und unterhal- ten c) Lagerung von Gefahrstoffen sicherstellen d) Maßnahmen zum Schutz der Vegetation ergrei- fen e) geräumte Baustelle und Teilabschnitte überge- ben | 6 *) |
7 | Ausführen von Bohr- und Trennverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a N r. 7) | a) Bohr- und Trenntechniken unter Berücksichti- gung der Baukonstruktionen und nach Auftrag auswählen b) kontaminierte Stoffe erkennen und anzeigen c) Bohrarbeiten, insbesondere in Mauerwerk, Beton und Stahlbeton, mit Bohrgeräten durch- führen d) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Bohr- und Trennarbeiten durchführen e) Trennarbeiten, insbesondere mit Sägen, aus- führen f) Fugenschnitte herstellen g) Maschinenwerkzeuge auswählen, einsetzen und warten | 15 |
8 | Ausführen von Abbruchverfahren mit Baumaschinen und -geräten (§ 37a Nr. 8) | a) Abbruchtechniken unter Berücksichtigung der Baukonstruktionen, insbesondere aus Mauer- werk, Beton, Stahlbeton, Stahl und Holz, nach Auftrag auswählen b) kontaminierte Baumaterialien erkennen und anzeigen | |
c) Sicherungs- und Schutzmaßnahmen für Ab- brucharbeiten, insbesondere Unterfangungen und Abstützungen, durchführen d) Abbrucharbeiten mit handgeführten Maschi- nen ausführen e) Abbrucharbeiten mit Baumaschinen, insbe- sondere Hydraulikbagger und deren Anbauge- räte sowie Frontlader, ausführen f) erhaltenswerte Bauwerke und angrenzende Bauteile schützen g) Arbeitshilfen, insbesondere Steiglifte und Hub- arbeitsbühnen, einsetzen h) Bauteile und -elemente sichern und ausbauen i) Standsicherheit für Baumaschinen herstellen | 15 | ||
9 | Führen und Instandhalten von Baumaschinen, -geräten und -fahrzeugen (§ 37a Nr. 9) | a) Baumaschinen und -geräte außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs führen b) Baumaschinen und -geräte verladen und um- setzen c) Baumaschinen und -geräte umrüsten d) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebsvorschriften und des Umwelt- schutzes in und außer Betrieb nehmen e) Baumaschinen und -geräte unter Beachtung der Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie der Unfallverhütungsvorschriften in Stand hal- ten f) Störungen und Fehler feststellen und Repara- tur veranlassen | 6 |
10 | Trennen und Zwischen- lagern von Abbruch- materialien (§ 37a Nr. 10) | a) Abbruchmaterialien trennen b) Abbruchmaterialien, insbesondere unter Be- rücksichtigung von Vorschriften, lagern c) Entsorgung von kontaminierten Schlämmen und Abbruchmaterialien veranlassen | 4 |
11 | Qualitätssichernde Maßnahmen und Berichtswesen (§ 37a Nr. 11) | a) Qualitätssichernde Maßnahmen im Rahmen des Arbeitsauftrages durchführen b) Arbeitsergebnisse feststellen, dokumentieren und im Team auswerten c) Aufmaß anfertigen, Massen ermitteln und Leis- tungen berechnen d) Arbeitsaufgaben kundenorientiert planen und durchführen | 3 *) |
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.02.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 20.02.2009 BGBl. I S. 399 |