Als Krankheiten im Sinne des §
27 Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes werden die in der Anlage
1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt.