Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 11.02.2009 aufgehoben

Verordnung zur Durchführung des § 27 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG§27DV k.a.Abk.)

V. v. 31.10.1977 BGBl. I S. 1957; aufgehoben durch Artikel 15 Abs. 75 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
Geltung ab 06.11.1977; FNA: 53-4-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Eingangsformel
§ 1
§ 2

Eingangsformel



Auf Grund des § 27 Abs. 4 Satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 337) verordnet die Bundesregierung:

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§ 1



Als Krankheiten im Sinne des § 27 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes werden die in der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt.

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§ 2



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



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