Auf Grund des §
27 Abs. 4 Satz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Februar 1977 (BGBl. I S. 337) verordnet die Bundesregierung:
Als Krankheiten im Sinne des §
27 Abs. 4 des
Soldatenversorgungsgesetzes werden die in der Anlage
1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung vom 8. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3329) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort im einzelnen bezeichneten Maßgaben bestimmt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.