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Unterabschnitt 2 - Finanzgerichtsordnung (FGO)

neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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Erster Teil Gerichtsverfassung

Abschnitt V Finanzrechtsweg und Zuständigkeit

Unterabschnitt 2 Sachliche Zuständigkeit

§ 35



Das Finanzgericht entscheidet im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Finanzrechtsweg gegeben ist.


§ 36



Der Bundesfinanzhof entscheidet über das Rechtsmittel

1.
der Revision gegen Urteile des Finanzgerichts und gegen Entscheidungen, die Urteilen des Finanzgerichts gleichstehen,

2.
der Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters.


§ 37



(weggefallen)

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