§ 3 Zustimmung
(1) 1Im Rahmen der Gemeinsamen Projektumsetzung außerhalb des Bundesgebiets hat die zuständige Behörde die Zustimmung zu erteilen, wenn
- 1.
- die den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende Projektdokumentation und der sach- und fachgerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminderung erwarten lässt und
- 2.
- die Projekttätigkeit keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht.
2Für Projekttätigkeiten zur Erzeugung von Elektrizität aus Wasserkraft mit einer Erzeugungskapazität über 20 Megawatt ist zusätzlich erforderlich, dass die in Artikel 11b Abs. 6 der Emissionshandelsrichtlinie genannten internationalen Kriterien und Leitlinien eingehalten werden.
3Wird eine Projekttätigkeit in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union durchgeführt, so ist bei der Berechnung der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung im Sinne der Nummer 1 zu gewährleisten, dass die festgelegten Referenzfallemissionen mindestens den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts unbeschadet der Ausnahmevorschriften in den Beitrittsverträgen entsprechen.
(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
- 1.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Projektträger nicht die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Projekttätigkeit, insbesondere die Erfüllung der Pflichten nach diesem Gesetz bietet oder
- 2.
- eine Projekttätigkeit zu einer unmittelbaren oder mittelbaren Minderung von Emissionen aus einer Anlage führt, die der Emissionshandelsrichtlinie unterliegt, und der Gastgeberstaat keine § 5 Abs. 1 Satz 3 entsprechende Regelung oder vergleichbare Maßnahme zum Ausgleich der Doppelzählung einer Emissionsminderung vorsieht.
(3) 1Die Zustimmung wird entsprechend der vom Projektträger beantragten Laufzeit befristet. 2Die einmalige Laufzeit darf den Zeitraum von zehn Jahren nicht überschreiten. 3Beträgt die Erstlaufzeit höchstens sieben Jahre, kann für dieselbe Projekttätigkeit auf Antrag zweimal erneut eine Zustimmung mit einer jeweiligen Befristung auf höchstens sieben Jahre erteilt werden. 4Soweit die Laufzeit über den 31. Dezember 2012 hinausgeht, wird die Zustimmung unter der Bedingung erteilt, dass die Gemeinsame Projektumsetzung nach Ablauf der Verpflichtungsperiode aus Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls auf der Grundlage eines von der Konferenz der Vertragsparteien des Protokolls gefassten Beschlusses fortgeführt wird.
(4) 1Die Zustimmung erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag des Projektträgers bei der zuständigen Behörde. 2Dem Antrag hat der Projektträger folgende Dokumente beizufügen:
- 1.
- die Projektdokumentation,
- 2.
- den Validierungsbericht und
- 3.
- ein Befürwortungsschreiben des Gastgeberstaates, falls ein solches ausgestellt worden ist.
3Die Projektdokumentation einschließlich des Überwachungsplans ist nach den formalen und inhaltlichen Anforderungen des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu erstellen.
4Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die formalen und inhaltlichen Anforderungen an die Projektdokumentation einschließlich derer für den Überwachungsplan unter Beachtung der Anhänge B und C zur Anlage des Beschlusses 17/CP.7 sowie des Anhangs B zur Anlage des Beschlusses 16/CP.7 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, regeln.
5In der Rechtsverordnung können für kleine und mittlere Projekttätigkeiten vereinfachte Anforderungen an die Antragsunterlagen und den Nachweis der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung festgelegt werden.
6Die zuständige Behörde hat dem Projektträger den Eingang des Antrags und der beigefügten Unterlagen unverzüglich zu bestätigen.
7Sie teilt dem Projektträger innerhalb von zwei Wochen mit, welche zusätzlichen Unterlagen und Angaben sie für ihre Entscheidung benötigt.
(5) Die zuständige Behörde soll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen abschließend über den Antrag entscheiden.
(6) 1Die zuständige Behörde soll auf Antrag des Projektträgers mit einem Befürwortungsschreiben die Entwicklung einer Projekttätigkeit unterstützen, wenn die Zustimmung zu der Projekttätigkeit wahrscheinlich ist. 2Dieses Befürwortungsschreiben erlangt keine rechtliche Verbindlichkeit; es beinhaltet insbesondere keine Zusicherung einer Zustimmung nach Absatz 1.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 5 ProMechG Zustimmung und Registrierung (vom 27.06.2020) ... keine schwerwiegenden nachteiligen Umweltauswirkungen verursacht. § 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Führt eine Projekttätigkeit zu einer unmittelbaren oder ... 1. die Projektdokumentation und 2. den Validierungsbericht. § 3 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare ... den Nachweis der zu erwartenden zusätzlichen Emissionsminderung festgelegt werden. § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7 gilt entsprechend. (5) Der Antragsteller hat die Projektdokumentation und die ... nach Absatz 1 erteilt wurde und ihr die Billigung des Investorstaates vorliegt. (9) § 3 Abs. 5 und 6 gilt ...
§ 8 ProMechG Zustimmung (vom 27.06.2020) ... vorhandenen nationalen Nachhaltigkeitsstrategien, nicht zuwiderläuft. § 3 Abs.1 Satz 2 gilt entsprechend. (2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die ... ökologische und gesellschaftliche Belange aufnehmen, zu berücksichtigen. (5) § 3 Abs. 4 Satz 6 und 7, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. (6) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des ...
§ 13 ProMechG Rechtsverordnung zu Zustimmungsvoraussetzungen (vom 27.06.2020) ... bedarf, regeln, welche Anforderungen an das Vorliegen der einzelnen Zustimmungsvoraussetzungen des § 3 Abs. 1 , des § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 und Versagungsgründe des § 3 Abs. 2, des ... des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des § 8 Abs. 1 und Versagungsgründe des § 3 Abs. 2 , des § 5 Abs. 2 und des § 8 Abs. 2 zu stellen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Erste Verordnung zur Änderung der Projekt-Mechanismen-Gebührenverordnung
V. v. 28.08.2008 BGBl. I S. 1830
Artikel 1 1. ProMechGebVÄndV ... eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der ... 2 200 bis 600 Euro 2 Erteilung einer Zustimmung nach § 3 , § 5 oder § 8 ProMechG 2.1 ohne ...
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Gesetz zur Änderung der Rechtsgrundlagen zum Emissionshandel im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
G. v. 07.08.2007 BGBl. I S. 1788
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zitate in aufgehobenen TitelnProjekt-Mechanismen-Gebührenverordnung (ProMechGebV)
V. v. 16.11.2005 BGBl. I S. 3166; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 30 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anhang ProMechGebV (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013) ... eines Befürwortungsschreibens nach § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 9 oder § 8 Abs. 5 ProMechG für Projekttätigkeiten der ... 2 200 bis 600 Euro 2 Erteilung einer Zustimmung nach § 3 , § 5 oder § 8 ProMechG 2.1 ohne vorangegangene ...
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