Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2019 aufgehoben

§ 2 - Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz (VIFGG)

Artikel 2 G. v. 28.06.2003 BGBl. I S. 1050; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122, 2019 BGBl. I S. 1376
Geltung ab 09.07.2003; FNA: 910-11 Allgemeines Straßenbaurecht
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§ 2 Gegenstand der Gesellschaft


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die Gesellschaft verteilt Mittel aus:

1.
dem Gebührenaufkommen nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz vom 12. Juli 2011 (BGBl. I S. 1378) in der jeweils geltenden Fassung,

2.
den der deutschen Verfügung unterliegenden Schifffahrtsabgaben der abgabenpflichtigen Bundeswasserstraßen,

die ihr jeweils vom Bund zur Verfügung gestellt werden, nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze und nach den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Finanzierung der in § 1 Abs. 1 genannten Vorhaben. Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, Anleihen und Kredite aufzunehmen, Bürgschaften, Garantien oder ähnliche Haftungen zu übernehmen oder Kredite zu gewähren.

(2) Darüber hinaus verteilt die Gesellschaft

1.
die im Bundeshaushalt veranschlagten Mittel für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung der in der Baulast des Bundes stehenden Bundesfernstraßen,

2.
weitere im Bundeshaushalt veranschlagte Mittel für Neubau, Ausbau, Erhaltung, Betrieb und Unterhaltung von Bundesfernstraßen, soweit diese nicht in Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 1 bezeichnet sind,

die ihr vom Bund zur Verfügung gestellt werden, nach Maßgabe der jährlichen Haushaltsgesetze und nach den Weisungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(3) Von der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft nicht verausgabte Mittel nach Absatz 1 werden zusätzlich im jeweils folgenden Haushaltsjahr, spätestens mit dem übernächsten Bundeshaushalt, bereitgestellt. Nicht durch Einnahmen nach Absatz 1 gedeckte Ausgaben sind spätestens im übernächsten Haushaltsjahr einzusparen. Dabei sind die tatsächlichen Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben zu berücksichtigen.

(4) Soweit für die Erfüllung der übertragenen haushaltsrechtlichen Aufgaben erforderlich, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 der Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaft

1.
die Befugnis übertragen, Anordnungen zur Annahme oder Leistung von Zahlungen nach § 70 der Bundeshaushaltsordnung zu erteilen, die von den Bundeskassen ausgeführt werden, und

2.
zur Erfüllung der Aufgaben außerdem die Wahrnehmung des Zahlungsverkehrs als der für Zahlungen zuständigen Stelle übertragen.

Die notwendigen Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen sind entsprechend anzuwenden. Das Nähere wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen bestimmt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2464 m.W.v. 1. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 2 VIFGG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2464
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 465 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 283 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 2 VIFGG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VIFGG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VIFGG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2464
Artikel 1 1. VIFGGÄndG
... durch die Angabe „6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49)" ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 283 9. ZustAnpV Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetz
...  In § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes vom 28. ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 465 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes
...  In § 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1, § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie § 3 des Verkehrsinfrastrukturfinanzierungsgesellschaftsgesetzes vom 28. ...


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