§ 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie
(1)
1Abweichend von
§ 37 Absatz 1 Satz 2 gilt der Antrag auf Leistungen nach
§ 28 Absatz 5 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 als von dem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mit umfasst.
2Dies gilt für ab dem 1. Juli 2021 entstehende Lernförderungsbedarfe auch dann, wenn die jeweiligen Bewilligungszeiträume nur teilweise in den in Satz 1 genannten Zeitraum fallen, weil sie entweder bereits vor dem 1. Juli 2021 begonnen haben oder erst nach dem 31. Dezember 2023 enden.
(2)
1Leistungsberechtigte, die für den Monat August 2021 Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.
2Satz 1 gilt nicht für Leistungsberechtigte, für die im Monat August 2021 Kinderzuschlag nach
§ 6a des Bundeskindergeldgesetzes gezahlt wird.
3Eines gesonderten Antrags bedarf es nicht.
4Erhält die leistungsberechtigte Person Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld in zwei Bedarfsgemeinschaften, wird die Leistung nach Satz 1 in der Bedarfsgemeinschaft erbracht, in der das Kindergeld für die leistungsberechtigte Person berücksichtigt wird.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente
G. v. 21.12.2008 BGBl. I S. 2917, 2009 I S. 23; zuletzt geändert durch Artikel 2a G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939
Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 5 EinglVerbG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 54 Eingliederungsbilanz und Eingliederungsbericht". c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 (weggefallen)". d) Folgende ... c) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 (weggefallen)". d) Folgende Angabe zu § 78 wird angefügt: ... ersetzt. 4. In § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 wird die Angabe „§ 71 oder § 108" durch die Angabe „§ 67 oder § 126" ersetzt. ... § 11 Absatz 4 und 5 des Dritten Buches gilt entsprechend." 15. § 71 wird aufgehoben. 16. § 72 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 ...
Kitafinanzhilfenänderungsgesetz (KitaFinHÄndG)
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2020
Artikel 6 KitaFinHÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 wie folgt gefasst: „ § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 71 wie folgt gefasst: „ § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. ... 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie". 2. § 71 wird wie folgt gefasst: „§ 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus ... der COVID-19-Pandemie". 2. § 71 wird wie folgt gefasst: „ § 71 Kinderfreizeitbonus und weitere Regelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie (1) ...
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für Langzeitarbeitslose mit besonderen Vermittlungshemmnissen - JobPerspektive
G. v. 10.10.2007 BGBl. I S. 2326
Artikel 1 JobPerspektiveG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... b) Nach der Angabe zu § 70 wird folgende Angabe eingefügt: § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für ... vollendet haben, zugrunde gelegt." 7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt: § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches ... 7. Nach § 70 wird folgender § 71 angefügt: § 71 Zweites Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Perspektiven für ...
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