§ 53a Arbeitslose
(1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die die Voraussetzungen des
§ 16 des Dritten Buches in sinngemäßer Anwendung erfüllen.
(2) (aufgehoben)
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 1 BürgerGG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 5" das Komma und das Wort „Eingliederungsbilanzen" gestrichen. 42. § 53a Absatz 2 wird aufgehoben. 43. § 54 wird aufgehoben. 44. § 56 wird wie folgt ... (8) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten auch ... als arbeitslos galten, gelten auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine ...
Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Siebtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 08.04.2008 BGBl. I S. 681
Artikel 2 7. SGBIIIuaÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... b) Nach der Angabe zu § 53 wird folgende Angabe eingefügt: § 53a Arbeitslose". c) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe ... Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen." 5. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: § 53a Arbeitslose (1) Arbeitslose im Sinne ... 5. Nach § 53 wird folgender § 53a eingefügt: § 53a Arbeitslose (1) Arbeitslose im Sinne dieses Gesetzes sind erwerbsfähige ...
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