§ 63 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 57 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 2.
- entgegen § 58 Abs. 1 Satz 1 oder 3 Art oder Dauer der Erwerbstätigkeit oder die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bescheinigt oder eine Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3.
- entgegen § 58 Abs. 2 einen Vordruck nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 4.
- entgegen § 60 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1 oder als privater Träger entgegen § 61 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 5.
- entgegen § 60 Abs. 5 Einsicht nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
- 6.
- entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 7.
- entgegen § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ersten Buches eine Änderung in den Verhältnissen, die für einen Anspruch auf eine laufende Leistung erheblich ist, nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt.
(1a) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1, 4, 5, 6 und 7 gelten auch in Verbindung mit §
6b Absatz 1 Satz 2 oder §
44b Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
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interne Verweise§ 64 SGB II Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 18.07.2019) ... 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, ... Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale ... Geschäftsbereich. (3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 Absatz 4 des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
G. v. 28.07.2014 BGBl. I S. 1306
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen 1. des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale ... Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger, 2. des § 63 Absatz 1 Nummer 6 a) die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ... gefasst: „1. diese Partnerin oder dieser Partner,". 49. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... angefügt. b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 6" durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7" ... die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 6" durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ... „(3) Bei der Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7 arbeiten die Behörden nach Absatz 2 Nummer 2 mit den in § 2 ...
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2302
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