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Änderung § 65a SGB II vom 01.08.2006
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| § 65a SGB II a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung | § 65a SGB II n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 65a Übergang zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts | (Text neue Fassung)§ 65a Übergangsregelung aus Anlass des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze |
(1) Sofern eine Arbeitsgemeinschaft der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuständigen Agentur für Arbeit und des kommunalen Trägers nicht errichtet ist oder der kommunale Träger die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht auf die Arbeitsgemeinschaft übertragen hat, werden vor dem 1. Januar 2005 gestellte Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Hilfebedürftige und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen erstmals bewilligt 1. durch den zuständigen kommunalen Träger für Personen, die in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2004 für mindestens einen Tag Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz bezogen haben, 2. in den übrigen Fällen durch die zuständige Agentur für Arbeit. Die Bewilligung erfolgt auch für den anderen Leistungsträger, wenn dieser zugestimmt hat. Der Leistungsträger, der den ersten Bescheid erteilt hat, übermittelt dem zuständigen Leistungsträger unverzüglich eine Ausfertigung des Leistungsbescheides und die vollständigen Antragsunterlagen; er zahlt die Leistung für den zuständigen Leistungsträger aus und rechnet in einem vereinfachten Verfahren ab. Das Verfahren der Zustimmung kann zwischen beiden Leistungsträgern vereinbart werden; kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, gilt die Zustimmung des anderen Leistungsträgers als erteilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung über den beabsichtigten ersten Bescheid die Versagung der Zustimmung mitteilt. Versagt der zuständige Leistungsträger die Zustimmung, erfolgt die Bewilligung der Anträge auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und die Auszahlung der Leistung durch den zuständigen Leistungsträger. (2) Der erste Bewilligungsbescheid von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts soll dem Empfänger bis zum 10. Dezember 2004 zugehen; die erste Bewilligung soll unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles für drei bis neun Monate erfolgen. | (1) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, ist § 12 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Bei Pflichtverletzungen nach § 31 und Meldeversäumnissen nach § 32, die vor dem 1. Juli 2026 stattgefunden haben, gelten die Rechtsfolgen der §§ 31a, 31b sowie 32 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung. (3) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch nach 30. Juni 2026 weiter in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung anzuwenden, soweit die erwerbsfähigen Leistungsberechtigen zu den bis zum 30. Juni 2026 geltenden Rechtsfolgen belehrt wurden. (4) Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 kann von den zuständigen Behörden für den Begriff Grundsicherungsgeld auch der Begriff Bürgergeld verwendet werden. |
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