Änderung § 68 SGB II vom 01.01.2021

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 4 RBEGAnpG 2021 am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des SGB II

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 68 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 68 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März bis 31. Juli 2020 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3 Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4 § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2 Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3 Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4 § 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed