Änderung § 69 SGB II vom 01.08.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69 SGB II, alle Änderungen durch Artikel 1 9. SGBIIÄndG am 1. August 2016 und Änderungshistorie des SGB II

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§ 69 SGB II a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2016 geltenden Fassung
§ 69 SGB II n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(Text neue Fassung)

§ 69 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) § 28 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2006 beginnen.

(2) § 31 Abs. 3 Satz 1 und 2 gilt mit der Maßgabe, dass Pflichtverletzungen vor dem 1. Januar 2007 keine Berücksichtigung finden.



 



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