- 1.
- des § 63 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger,
- 2.
- des § 63 Absatz 1 Nummer 6 und 7
- a)
- die gemeinsame Einrichtung oder der nach § 6a zugelassene kommunale Träger sowie
- b)
- die Behörden der Zollverwaltung
jeweils für ihren Geschäftsbereich.