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§ 5 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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§ 5



(1) Die Mitglieder des Bundestages erhalten nach ihrem Ausscheiden aus dem Bundestag ein Ruhegeld, wenn sie

1.
das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens acht Jahre oder während der ganzen Dauer von zwei Wahlperioden angehört oder

2.
das sechzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens zwölf Jahre oder während der ganzen Dauer von drei Wahlperioden angehört oder

3.
das fünfundfünfzigste Lebensjahr vollendet und dem Bundestag mindestens sechzehn Jahre oder während der ganzen Dauer von vier Wahlperioden angehört haben.

Eine Mitgliedschaft zum Bundestag von mehr als einem halben Jahr gilt als volles Jahr.

(2) Bei einem späteren Wiedereintritt in den Bundestag ruht der Anspruch auf Ruhegeld für die Dauer der Mitgliedschaft.



 

Zitierungen von § 5 Diätengesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 DiätenG
... in den Bundestag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erneut zu ...
§ 7 DiätenG
... sie entsprechend ihrer Beitragsleistung das dreifache oder eineinhalbfache Ruhegeld. § 5 Abs. 1 Satz 2 wird angewandt. (2) Das Ruhegeld wird vom ersten des auf das ...
§ 7a DiätenG
... Zeiten der Mitgliedschaft im Parlament eines deutschen Bundeslandes gelten im Sinne des § 5 Abs. 1 auf Antrag als Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag. Werden dadurch die Voraussetzungen ...
§ 8 DiätenG
... Tätigkeit nicht mehr ausüben kann, so erhält es unabhängig von den in § 5 Abs. 1 vorgesehenen Voraussetzungen ein Ruhegeld, dessen Höhe sich nach § 7 Abs. 1 ... das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt, eine Gesundheitsbeschädigung im Sinne des Absatzes 1, so erhält es ...
§ 9 DiätenG
... das unabhängig vom Lebensalter die Voraussetzung der Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erfüllt, erhält sechzig vom Hundert des Ruhegeldes, dessen Höhe sich aus ... 7 Abs. 1 ergibt. (3) Hat ein Mitglied des Bundestages die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 noch nicht erfüllt, so erhält der überlebende Ehegatte sechzig vom Hundert ...
§ 24 DiätenG
... Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark ...
§ 25 DiätenG
... Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgeordnetengesetz (AbgG)
neugefasst durch B. v. 21.02.1996 BGBl. I S. 326; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
§ 38 AbgG Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
... nach Absatz 2 erhält ein Mitglied des Bundestages, das die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und des § 7a Abs. 1 des Diätengesetzes 1968 erfüllt, für die Zeit der ...