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§ 6 - Diätengesetz 1968 (DiätenG k.a.Abk.)

G. v. 03.05.1968 BGBl. I S. 334; geändert und aufgehoben durch Artikel VIII und Artikel I § 46 G. v. 18.02.1977 BGBl. I S. 297
Geltung ab 01.01.1968; FNA: 1101-4 Bundestag
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§ 6



Scheidet ein Mitglied aus dem Bundestag aus, so ist der Austritt aus der Altersversorgung bis zum Eintritt des Versorgungsfalles zulässig. Eigene Beiträge werden zinslos erstattet. Im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 5 Abs. 1 erneut zu laufen.



 

Zitierungen von § 6 Diätengesetz 1968

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 DiätenG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DiätenG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24 DiätenG
... Entschädigung nach § 1 sowie die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 werden auf volle zehn Deutsche Mark ...
§ 25 DiätenG
... Verzicht auf die Entschädigung nach § 1 sowie auf die Leistungen nach den §§ 5 bis 10 ist unzulässig. Die Ansprüche aus diesem Gesetz sind nicht ...